Neue Seveso-II-Richtlinie für Deponien und Aufbereitung von Mineralien
Die Europäische Union zieht Konsequenzen aus schweren Industrieunglücken vergangener Jahre.
Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben sich am 9. September 2003 im Vermittlungsausschuss auf letzte Einzelheiten der Novellierung der „Seveso-II-Richtlinie“ zur Verhinderung schwerer Industrieunfälle und der Begrenzung ihrer Folgen geeinigt. Das Ergebnis kam nach fast zwei Jahren intensiver Verhandlungen und unter Beteiligung der EU-Kommission zustande.
Erstmals werden der Einsatz gefährlicher Substanzen bei der chemischen und thermischen Aufbereitung von Mineralien im Bergbau sowie der Betrieb von bestimmten Abfalldeponien den sicherheitstechnischen Anforderungen der Richtlinie unterstellt. Hierzu zählen insbesondere Absetzbecken wie in Baia Mare (Rumänien), wo infolge eines Dammbruchs im Jahr 2000 die Flussläufe von Theiss und Donau über Hunderte von Kilometern mit giftigen Bergbauabfällen chemisch verseucht wurden. Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wie Feuerwerk oder Ammoniumnitrat wird strenger geregelt, um Explosionsunglücke wie in Enschede (Niederlande, im Jahr 2000) und in Toulouse (Frankreich, im Jahr 2001) zukünftig zu vermeiden.
Darüber hinaus werden die Liste der krebserregenden Stoffe erweitert sowie die Mengenschwellen für umweltgefährliche Substanzen gesenkt. Eine größere Anzahl einzelner Regelungen wurde im Detail verbessert, erkannte Schwachstellen der bisherigen Richtlinie beseitigt und damit der Vollzug der Richtlinie erleichtert. Die Vorschläge des Europäischen Parlaments haben insbesondere dazu geführt, dass die Anforderungen an die Sicherheitsberichte und die internen wie externen Notfallpläne sowie die Anforderungen an das Sicherheitsmanagement innerhalb der Betriebe erhöht werden. Außerdem wird die Bereitstellung von Informationen über die Seveso-II– Betriebe an die Kommission verbessert. Besonders betont wird die Notwendigkeit, bei der Ansiedlung gefährlicher Betriebe angemessene Abstände zu schutzwürdigen Objekten wie Wohnsiedlungen oder Erholungsgebieten vorzusehen.
Das Ergebnis muss noch vom Ministerrat und vom Europäischen Parlament förmlich bestätigt werden. Die Richtlinie muss nach der endgültigen Verabschiedung von den Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wird dies in erster Linie durch Änderung der Störfall-Verordnung geschehen.
(Quelle: BMU, 11.09.2003)
Geonet News vom 23.09.2003