Mineralstoffe im Bergwerk, Abfall oder Füllmaterial?
Ein seit 1998 andauernder Streit zwischen EU und Bundesregierung ist jetzt beigelegt: Die EU-Kommission hat heute das von ihr gegen Deutschland im Jahre 1998 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren wegen der Verwertung von Abfällen im Bergbau eingestellt. Dabei ging es um die Verwendung von mineralischen Abfällen zur Verfüllung und Sicherung von stillgelegten Salzbergwerken.
Die Kernfrage dabei: Sind diese Stoffe Abfälle oder doch in erster Linie ein Füllmaterial? Nach Ansicht der EU handelt es sich bei diesem Vorgehen in erster Linie um genehmigungspflichtige Abfallentsorgung. Demgegenüber vertrat und vertritt die Bundesregierung die Position, dass solche Abfälle als Ersatz für andere Materialien für die Verfüllung von Bergwerken genutzt werden und damit keine Abfallentsorgung im eigentlichen Sinne darstellen..
Bundesumweltminister Jürgen Trittin: „Nachdem mit der Versatzverordnung im Sommer 2002 rechtsverbindliche Regeln für eine sichere und umweltfreundliche Verwertung von Abfällen unter Tage geschaffen wurden, sind mit der Verfahrenseinstellung auch die letzten EU-rechtlichen Unsicherheiten für alle Beteiligten beseitigt worden.“ Nach der seit 24. Juli 2002 geltenden Versatzverordnung dürfen schadstoffhaltige Abfälle nur noch in Salzbergwerken genutzt werden. Metallhaltige Abfälle, z. B. zinkhaltige Filterstäube müssen vorrangig recycelt werden.
Anlass des Vertragsverletzungsverfahrens war der Einsatz des umstrittenen Füllmaterials im stillgelegten Salzbergwerk Bleicherode/Thüringen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Verwendung von Abfällen in Bergwerken um eine Abfallbeseitigung handele und die Bergwerke deshalb die Genehmigung als Untertagedeponie benötigten. Die Bundesregierung vertrat demgegenüber die Position, dass die Nutzung von Abfällen anstelle anderer sonst einzusetzender Materialien eine Verwertung sei. Entscheidend sei, dass dabei jede Schädigung der Biosphäre ausgeschlossen sei.
(Quelle: BMU, 22.04.2003)
Geonet News vom 01.05.2003