Gesetz zur Umsetzung von Umwelt-Richtlinien zur Anhörung freigegeben
In Mecklenburg-Vorpommern hat das Kabinett am 7. August 2001 in Schwerin den Entwurf des „Landes-Umwelt-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes“ bestätigt und Umweltminister Prof. Dr. Wolfgang Methling beauftragt, die öffentliche Anhörung einzuleiten.
Die Bundesrepublik Deutschland ist bei der Umsetzung verschiedener Umwelt-Richtlinien der EU in deutsches Recht in Verzug. Die EU hat deshalb Klage erhoben und die verspätete und unvollständige Umsetzung gerügt. So hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie) vom 27. Juni 1985 bisher nicht hinreichend in deutsches Recht umgesetzt worden ist. So habe Deutschland gegen Verpflichtungen der Richtlinie u.a. dadurch verstoßen, dass es nicht für alle Projekte die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen habe, die nach europäischem Recht hätten geprüft werden müssen. Auch die sogenannte UVP-Änderungsrichtlinie vom März 1997 wurde bisher nicht in nationales Recht umgesetzt, obwohl dies bereits bis zum 14. März 1999 hätte geschehen müssen. Bei der UVP-Richtlinie von 1985 droht bereits die zweite Verurteilung, mit der empfindliche Strafgelder für Deutschland festgelegt werden.
Ziel des Gesetzes: Soweit Bundesrecht betroffen ist, erfolgt die erforderliche Umsetzung durch das sogenannte Artikelgesetz, das vor wenigen Tagen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Das Landesgesetz dient der landesrechtlichen Umsetzung der verschiedenen EU-Umweltrichtlinien, um so eine einheitliche, den EU-Vorgaben entsprechende Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen in Mecklenburg-Vorpommern zu gewährleisten. Damit soll gesichert werden, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen vorgegangen wird.
Anwendungsbereiche: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass für Vorhaben, bei denen aufgrund ihrer Art, ihrer Größe und ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung der Genehmigung eine UVP durchgeführt wird. Erstmals ist vorgesehen, die UVP in der Bauordnung festzuschreiben, so dass auch städtebauliche Projekte auf Umweltverträglichkeit geprüft werden können. Der Entwurf sieht jedoch auch die Möglichkeit von Einzelfallprüfungen vor. Für Vorhaben, bei denen keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, wurden sogenannte Bagatellgrenzen festgelegt. Werden diese unterschritten, kann auch auf Einzelfallprüfungen verzichtet werden. Die Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls und eine umfangreiche Liste UVP-pflichtiger Vorhaben sind im Gesetzentwurf detailliert aufgeführt.
Um die Wirtschaft und die Investitionstätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern nicht unnötig zu belasten, sind nur die in den EU-Richtlinien zwingend notwendigen Vorgaben zur UVP in den Gesetzentwurf aufgenommen worden. Zusätzliche Verpflichtungen sind nicht enthalten! Die Koordinierung aller Fragen im Zusammenhang mit der Zulassung von Industrieanlagen soll künftig zentral bei der jeweils zuständigen Immissionsschutzbehörde erfolgen. Das betrifft auch Fragen der Wasserwirtschaft, so dass eine Vereinfachung der Verfahren eintritt.
Die landesrechtliche Umsetzung der EU-Umweltrichtlinien macht auch Änderungen in anderen Landesgesetzen, wie z.B. im Landeswasser– oder im Landesnaturschutzgesetz erforderlich. Betroffen sind auch Rechtsvorschriften z.B. in den Bereichen Landwirtschaft und Bauwesen. Diese Änderungen sind im Gesetzentwurf ebenfalls berücksichtigt.
Anhörung: In die jetzt beginnende öffentliche Anhörung, die bis zum 21. September durchgeführt wird, werden 44 Verbände, Interessenvertretungen und Universitäten einbezogen. Danach wird der Gesetzentwurf überarbeitet und erneut dem Kabinett zugeleitet.
(Quelle: Umweltministerium MV, 08.08.2001)
Geonet News vom 13.08.2001