EU legt Umweltkriterien für Abfallbeförderung fest
Die Europäische Kommission hat eine Überarbeitung der zehn Jahre alten Verordnung über die Verbringung von Abfällen vorgeschlagen.
Darin sind Umweltkriterien für die Abfallbeförderung in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft festgelegt. Der Vorschlag erfasst die Verbringung praktisch aller Abfälle und alle dazu genutzten Transportmittel, einschließlich Fahrzeugen, Zügen, Schiffen und Flugzeugen. Er stärkt, vereinfacht und verdeutlicht die derzeitigen Kontrollverfahren, was sowohl der Umwelt als auch den Abfallbeförderungsunternehmen zugute kommt.
Des Weiteren wird das Baseler Übereinkommen, in dem die Verbringung gefährlicher Abfälle auf internationaler Ebene geregelt ist, umgesetzt und ein weiterer Schritt in Richtung einer stärkeren internationalen Harmonisierung der Verbringung von Abfällen getan. Der Vorschlag verringert die Verfahren und die Anzahl der Abfalllisten von drei auf zwei.
„Dank der Stärkung und Vereinfachung der Kontrollverfahren wird es leichter, die Auflagen zu befolgen, was dem Umweltschutz nur nutzen kann“, sagte Umweltkommissarin Margot Wallström hierzu. „In Zukunft wird für jede Verbringung von gefährlichen Abfällen eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Ausfuhr– und des Einfuhrlandes gefordert. Die Verordnung verbessert somit den Umweltschutz, da die Risiken im Zusammenhang mit einer unkontrollierten Verbringung von Abfällen verringert werden. Gleichzeitig bringt uns der Vorschlag auch im Hinblick auf die internationale Harmonisierung im Bereich der Abfallbeförderung voran.“
Im Vorschlag der Kommission werden die Einzelheiten der Anwendung und Durchführung der gegenwärtigen Verordnung näher erläutert. Dabei wird am Grundgedanken der gegenwärtigen Verordnung festgehalten – d.h. bei der Verbringung von Abfällen sind bestimmte Verfahren einzuhalten, die davon abhängen, welche Art von Abfällen verbracht wird, ob dies gefährliche Abfälle sind und welcher Behandlung die Abfälle an ihrem Bestimmungsort unterzogen, d.h. ob sie verwertet oder beseitigt werden.
Gemäß dem zentralen Verfahren des Vorschlags ist für jede Verbringung von Abfällen eine vorherige schriftliche Mitteilung und Zustimmung erforderlich, wenn die Abfälle zur Beseitigung bestimmt sind; das Gleiche gilt für gefährliche Abfälle (wie Asbest) und halb-gefährliche Abfälle (wie Metall haltige Aschen), die zur Verwertung bestimmt sind. In der derzeitigen Verordnung sind für solche Verbringungen zwei Verfahren vorgesehen: ein Verfahren der stillschweigenden Zustimmung und ein Verfahren der schriftlichen Zustimmung. Mit dem Verordnungsvorschlag wird das Verfahren der stillschweigenden Zustimmung abgeschafft, so dass das Verfahren der schriftlichen Zustimmung zum zentralen Verfahren wird.
Diese Vereinfachung gewährleistet eine ordnungsgemäße Kontrolle gefährlicher Abfälle gemäß den Anforderungen des Baseler Übereinkommens und trägt dazu bei, unkontrollierte Verbringungen von gefährlichen Abfällen auf ein Minimum zu reduzieren.
Das zweite im Vorschlag vorgesehene Verfahren gilt für die Verbringung von nicht gefährlichen Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind. Bei diesem Verfahren wird lediglich verlangt, in den Begleitpapieren der Lieferung bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen; für solche Verbringungen sind weder Mitteilung noch Zustimmung erforderlich.
Im Vorschlag wird klargestellt, dass jede Verbringung „von Anfang bis Ende“ kontrolliert werden muss, in anderen Worten bis zum Abschluss der endgültigen Verwertung und Beseitigung. Dadurch wird sichergestellt, dass Abfälle nicht unbehandelt und unüberwacht in einer Anlage zwischengelagert werden. Ehe eine Verbringung als abgeschlossen betrachtet werden kann und damit keinen weiteren Kontrollen im Rahmen dieses Systems mehr unterliegt, muss eine abschließende Behandlung in Form einer endgültigen Verwertung oder Beseitigung nachgewiesen werden.
(Quelle: EU, 01.07.2003)
Geonet News vom 08.07.2003