EU Bodenrahmenrichtlinie – Einschätzung der nationalen Erfordernisse
Durch die geplante EU-Bodenrahmenrichtlinie ist für Deutschland kein bedeutender zusätzlicher Verwaltungsaufwand zu erkennen. Insbesondere führen die vorgesehenen Regelungen nicht zu gewichtigen Änderungen des geltenden deutschen Bodenschutzrechts.
Ziele der Bodenrahmenrichtlinie
die weitere Verschlechterung der Bodenqualität zu vermeiden und die Bodenfunktionen zu erhalten sowie
geschädigte Böden unter Funktionalitätsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Kosten wiederherzustellen.
Diese Ziele bauen auf vier Säulen auf
rechtliche Rahmenbestimmungen zum Schutz der Böden hinsichtlich Erosion, Verlust organischer Substanzen, Versalzung, Verdichtung und Erdrutsche und Bodenverunreinigungen;
Einbeziehen des Bodenschutzes in Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft;
Schließen der Kenntnislücken durch Forschung auf EU– und nationaler Ebene;
Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Notwendigkeit des Bodenschutzes.
Keine politischen Einigung
Das EU-Parlament hat mehrheitlich einem Entwurf der BRRL zugestimmt. Gleiches gilt für den Ausschuss der Regionen. Auf der Ministerratstagung am 20.12.07 teilten neben Deutschland vier weitere Mitgliedstaaten (MS) ihre ablehnende Haltung mit (UK, NL, AU, F [in abgeschwächter Form]), die 21 anderen MS signalisierten Zustimmung und waren teilweise zu großen Zugeständnissen bereit, um doch noch eine politische Einigung pro BRRL zu erzielen. Da diese nicht möglich war, hat der Portugiesische Ratsvorsitz nicht abstimmen lassen. Somit kam es nicht zu einer politischen Einigung, welche die Vorstufe für den „Gemeinsamen Standpunkt“ im Rat dargestellt hätte.
Für Deutschland ist kein bedeutender zusätzlicher Verwaltungsaufwand zu erkennen. Insbesondere führen die vorgesehenen Regelungen nicht zu gewichtigen Änderungen des geltenden deutschen Bodenschutzrechts. Es ist möglich, dass die Berichterstattung an die Kommission – falls die Daten wie bei den Altlasten nicht bereits vorliegen – mit einem höheren Aufwand verbunden sind. Neben den ökologischen Gründen sollte zusätzlich die Wettbewerbsfähigkeit für ein Interesse Deutschlands an der Umsetzung sprechen, damit sich die Bodenschutzanforderungen in Europa den Zielen in Deutschland annähern.
Nachteile aus Sicht des Umweltbundesamtes
Es sind keine quantitativen Ziele für den Bodenschutz formuliert
Die strenge Auslegung des Subsidiaritätsprinzips, überlässt es den Mitgliedsstaaten, welche Risiken sie akzeptieren. Damit sind Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der deutschen Landwirtschaft nicht auszuschließen.
Ein Monitoring (Dauerbeobachtung) und damit die Darstellung des Trends der Bodengefahren ist gegenüber den früheren Ambitionen sehr abgeschwächt und reduziert
Quelle: Bundesumweltamt
Geonet News vom 05.05.2008