Bergbauabfälle sicher entsorgen

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben sich auf eine neue Richtlinie über die Bewirtschaftung von Bergbauabfällen geeinigt.

Stavros Dimas, für Umwelt zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission, begrüßte die erzielte Vereinbarung. Bei unsachgemäßer Behandlung können diese Abfälle auf Grund ihrer Menge und Zusammensetzung zu einer ernsten und anhaltenden Bedrohung für Umwelt und menschliche Gesundheit werden.

Durch die Richtlinie sollen unionsweit geltende Regeln zur Verhütung der Verschmutzung von Wasser und Boden infolge der Lagerung von Abfällen in Absetzteichen und auf Halden eingeführt werden. Besonderes Gewicht wird dabei auf die kurz– und langfristige Stabilität entsprechender Entsorgungseinrichtungen gelegt. Die künftige Richtlinie wird zusammen mit der überarbeiteten Seveso II-Richtlinie zur Verhinderung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und einem Referenzdokument über die besten verfügbaren Techniken die umweltverträgliche Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie in der gesamten EU gewährleisten.

„Der vom Europäischen Parlament und dem Rat erarbeitete Text ist ein hervorragendes Ergebnis. Damit wurde ein spezifischer Rechtsrahmen geschaffen, der es ermöglicht, Umwelt– und Gesundheitsfolgen von Anlagen für Bergbauabfälle während des gesamten Lebenszyklus einzudämmen und Unfällen vorzubeugen“, erklärte Stavros Dimas.

Europas größte Einzelabfallmenge

Bei Abfällen der mineralgewinnenden Industrie handelt es sich um Oberboden, Deckgestein, taubes Gestein und Rückstände, die bei Prospektion, Abbau und Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen anfallen. Diese Abfälle stellen in Europa die größte Einzelabfallmenge dar, die mehr als 20 Prozent der Gesamtabfallmenge ausmacht.

Die Fassung, auf die Parlament und Rat sich geeinigt haben, behält den allgemeinen Ansatz des Kommissionsvorschlags bei und betrifft Planung, Genehmigung, Stilllegung und Nachsorge bei Abfallentsorgungseinrichtungen. Alle mineralischen Abfälle werden durch Bestimmungen erfasst, die sich am Gefährdungspotenzial der betreffenden Abfälle orientieren und deren Schwerpunkt auf der Vermeidung von Wasser– und Bodenverschmutzung sowie der Stabilität von Abfallentsorgungseinrichtungen liegt.

Die Betreiber müssen bereits in der Planungsphase Abfallbewirtschaftungspläne erstellen. In der Richtlinie werden die mit Betriebsgenehmigungen verbundenen Verpflichtungen aufgeführt. Damit soll gewährleistet werden, dass vor der Genehmigung von Abfallentsorgungseinrichtungen ausreichende Umweltschutz– und Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden. Die Bestimmungen erfassen nicht nur die Betriebsphase, sondern auch Stilllegung und Nachsorge. Bereits verseuchte Gebiete sollen saniert werden. Ein wichtiger Aspekt der Richtlinie ist die Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren. Auch „Altlasten“ werden berücksichtigt, indem die Richtlinie die Inventarisierung der stillgelegten Standorte mit dem höchsten Verschmutzungspotenzial vorschreibt.

Die im Vermittlungsausschuss erzielte Einigung muss von Parlament und Rat angenommen werden; danach kann die überarbeitete Richtlinie offiziell verabschiedet und veröffentlicht werden. Sie muss von den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verabschiedung in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden. Bis dahin gelten weiterhin die Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG und die Deponierichtlinie 1999/31/EG.

(Quelle: EU-Kommission, 07.12.2005)

Geonet News vom 12.12.2005