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Titel

Erstellung des Flächenentwicklungsplans und Raumordnungsplans

Vergabeverfahren

Ergänzungsmeldung
Dienstleistungsauftrag (VOL/VOF)

Auftraggeber

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
Bernhard-Nocht-Str. 78
20359 Hamburg

Ausführungsort

DE-20359 Hamburg

Frist

07.10.2020

TED Nr.

459602-2020

Beschreibung

Abschnitt I:

I.1) Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Bernhard-Nocht-Straße 78

20359 Hamburg

E-Mail: vergabestelle(at)bsh.de

Internet: http.:www.bsh.de

Internet: http.:www.evergabe-online.de

Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.1) Bezeichnung des Auftrags: Übersetzungsdienstleistungen im Rahmen der Fortschreibung des Raumordnungsplans und der dazugehörigen Umweltberichte – Übersetzung des Planentwurfs und der Entwürfe Umweltberichte Nord- und Ostsee in 2020 sowie für Übersetzungsleistungen der Entwürfe im Rahmen der Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans (FEP) in 2020 Referenznummer der Bekanntmachung: 0800Z12-1114/002/942

II.1.2) CPV-Code Hauptteil 79530000

II.1.3) Art des Auftrags Dienstleistungen

II.1.4) Kurze Beschreibung: Dokumente aus dem Prozess der Erstellung des Flächenentwicklungsplans und Raumordnungsplans sowie der hierfür durchgeführten Strategischen Umweltprüfungen sollen in unterschiedliche Sprachen übersetzt/lektoriert/revidiert werden.

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.5) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung Tag: 25.09.2020

VI.6) Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2020/S 187-450695

Abschnitt VII: Änderungen

VII.1) Zu ändernde oder zusätzliche Angaben

VII.1.2) In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text

Abschnitt Nummer: II.2.4) Stelle des zu berichtigenden Textes: Beschreibung der Beschaffung

Anstatt: Das BSH ist nach §§ 4ff. Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) zuständig für die Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans (FEP). Der FEP trifft ab dem Jahr 2026 bis mindestens zum Jahr 2030 fachplanerische Festlegungen für die ausschließliche Wirtschaftszone und kann auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung auch Festlegungen für das Küstenmeer treffen. Nachdem der FEP im Jahr 2019 aufgestellt wurde, wird er nun geändert und fortgeschrieben. Bei der Fortschreibung des FEP wird eine Strategische Umweltprüfung (SUP) nach §§ 33 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. In diesem Rahmen werden jeweils für die Nord- und Ostsee ein Umweltbericht erstellt werden. Die Strategische Umweltprüfung erfordert eine grenzüberschreitende Beteiligung der Behörden und Öffentlichkeit, wenn der Plan erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben kann. Für die grenzüberschreitende Beteiligung regelt das UVPG die Übersendung einer nicht-technischen Zusammenfassung des Umweltberichts und der Teile des Plan- und Umweltberichtsentwurfs, die den Behörden und der Öffentlichkeit der anderen Staaten eine Einschätzung der Umweltauswirkungen ermöglichen, an die beteiligten Staaten. Hierfür wird ausdrücklich eine Übersendung in der Amtssprache des anderen Staates festgelegt (§ 60 Abs. 2 S. 2 UVPG). Daraufhin von den Akteuren des anderen Staates erstellte Stellungnahmen dürfen gemäß §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 i.V.m. 55 Abs. 7, 56 Abs. 4 UVPG in der Amtssprache dieses Staates an den Ursprungsstaat (Deutschland) übermittelt werden. Eingegangene Stellungnahmen werden im weiteren Prozess der Änderung und Fortschreibung des FEP berücksichtigt. Anforderungen ergeben sich zudem aus der ESPOO-Konvention, dem SEA-Protokoll sowie aus der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung zwischen der Republik Polen vom 18.10.2018 u. a. zur Strategischen Umweltprüfung im grenzüberschreitendem Rahmen. Bei der Durchführung der Strategischen Umweltprüfung ist zu berücksichtigen, dass diese lediglich für Änderungen und Erweiterungen gegenüber der Strategischen Umweltprüfung aus den Jahren 2018 und 2019 durchzuführen ist. Bereits übersetzte Dokument sind zu berücksichtigen. Daher ist ein Lektorat in die englische und eine Übersetzung in die polnische sowie dänische Sprache bzw. die Rückübersetzung von zu erwartenden Stellungnahmen/Korrespondenzen aus diesen Sprachen in die deutsche Sprache erforderlich. Die bereits übersetzten Dokumente aus der Erstaufstellung des Flächenentwicklungsplans 2019 sind dabei zu berücksichtigen bzw. als Grundlage zur verwenden. Um den Anforderungen im Rahmen der Fortschreibung und Änderung des FEP gerecht zu werden, ist eine qualitativ hochwertige und zeitgerechte Übersetzung der in den Arbeitspaketen dargestellten Dokumente bzw. von Teilen dieser Dokumente erforderlich. Fortschreibung der Raumordnung Das BSH führt in Abstimmung mit dem Referat H III 2 im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) die vorbereitenden Verfahrensschritte für die Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 i. V. m. § 7 Abs. 7 ROG durch. Die Raumordnungspläne dienen der Koordinierung der verschiedenen Nutzungen, der Vorsorge für die einzelnen Nutzungen sowie einer nachhaltigen Raumentwicklung in der deutschen AWZ. Weiter dienen sie der räumlichen Sicherung von Flächen für die Windenergie auf See, um die Energiewende der Bundesregierung zu unterstützen. Generell bildet die Raumordnung das übergeordnete Planwerk für die Fachplanungen. Sie setzt daher für die nachgelagerten Planungsebenen einen Rahmen und ist damit wesentliche übergeordnete Entscheidungsgrundlage v.a. für die Zulassung von Vorhaben und Aktivitäten auf See. Die Bundesregierung hatte im Koalitionsvertrag vom 12.3.2018 die Fortschreibung der Raumordnungspläne für die AWZ von 2009 beschlossen. Das Ziel ist es, sie bis zum Ende der Legislaturperiode als Rechtsverordnung zu verabschieden. Analog zum oben beschriebenen Prozess der SUP für den FEP wird bei der Fortschreibung der Raumordnung eine SUP nach § 8 ROG durchgeführt. Anforderungen ergeben sich zudem aus der ESPOO-Konvention, dem SEA-Protokoll sowie aus der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung zwischen der Republik Polen vom 18.10.2018 u. a. zur Strategischen Umweltprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen. Für die Fortschreibung sind eine Revision in die englische bzw. eine Übersetzung in die polnische sowie dänische Sprache bzw. die Rückübersetzung von zu erwartenden Stellungnahmen/Korrespondenzen aus diesen Sprachen in die deutsche Sprache erforderlich. Da für Englisch eine Übersetzungssoftware zur Verfügung steht, wäre für diese Sprache lediglich eine Revision erforderlich, während für Polnisch und Dänisch eine Übersetzung benötigt wird. Um den Anforderungen im Rahmen der Fortschreibung des Raumordnungsplans gerecht zu werden, ist eine qualitativ hochwertige und zeitgerechte Übersetzung der in den Arbeitspaketen dargestellten Dokumente bzw. von Teilen dieser Dokumente erforderlich.

muss es heißen: Das BSH ist nach §§ 4ff. Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) zuständig für die Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans (FEP). Der FEP trifft ab dem Jahr 2026 bis mindestens zum Jahr 2030 fachplanerische Festlegungen für die ausschließliche Wirtschaftszone und kann auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung auch Festlegungen für das Küstenmeer treffen. Nachdem der FEP im Jahr 2019 aufgestellt wurde, wird er nun geändert und fortgeschrieben. Bei der Fortschreibung des FEP wird eine Strategische Umweltprüfung (SUP) nach §§ 33 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. In diesem Rahmen werden jeweils für die Nord- und Ostsee ein Umweltbericht erstellt werden. Die Strategische Umweltprüfung erfordert eine grenzüberschreitende Beteiligung der Behörden und Öffentlichkeit, wenn der Plan erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben kann. Für die grenzüberschreitende Beteiligung regelt das UVPG die Übersendung einer nicht-technischen Zusammenfassung des Umweltberichts und der Teile des Plan- und Umweltberichtsentwurfs, die den Behörden und der Öffentlichkeit der anderen Staaten eine Einschätzung der Umweltauswirkungen ermöglichen, an die beteiligten Staaten. Hierfür wird ausdrücklich eine Übersendung in der Amtssprache des anderen Staates festgelegt (§ 60 Abs. 2 S. 2 UVPG). Daraufhin von den Akteuren des anderen Staates erstellte Stellungnahmen dürfen gemäß §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 i.V.m. 55 Abs. 7, 56 Abs. 4 UVPG in der Amtssprache dieses Staates an den Ursprungsstaat (Deutschland) übermittelt werden. Eingegangene Stellungnahmen werden im weiteren Prozess der Änderung und Fortschreibung des FEP berücksichtigt. Anforderungen ergeben sich zudem aus der ESPOO-Konvention, dem SEA-Protokoll sowie aus der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung zwischen der Republik Polen vom 18.10.2018 u. a. zur Strategischen Umweltprüfung im grenzüberschreitendem Rahmen. Bei der Durchführung der Strategischen Umweltprüfung ist zu berücksichtigen, dass diese lediglich für Änderungen und Erweiterungen gegenüber der Strategischen Umweltprüfung aus den Jahren 2018 und 2019 durchzuführen ist. Bereits übersetzte Dokument sind zu berücksichtigen. Daher ist ein Lektorat in die englische (Britisches Englisch) und eine Übersetzung in die polnische sowie dänische Sprache bzw. die Rückübersetzung von zu erwartenden Stellungnahmen/Korrespondenzen aus diesen Sprachen in die deutsche Sprache erforderlich. Die bereits übersetzten Dokumente aus der Erstaufstellung des Flächenentwicklungsplans 2019 sind dabei zu berücksichtigen bzw. als Grundlage zur verwenden. Um den Anforderungen im Rahmen der Fortschreibung und Änderung des FEP gerecht zu werden, ist eine qualitativ hochwertige und zeitgerechte Übersetzung der in den Arbeitspaketen dargestellten Dokumente bzw. von Teilen dieser Dokumente erforderlich. Fortschreibung der Raumordnung Das BSH führt in Abstimmung mit dem Referat H III 2 im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) die vorbereitenden Verfahrensschritte für die Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 i.V.m. § 7 Abs. 7 ROG durch. Die Raumordnungspläne dienen der Koordinierung der verschiedenen Nutzungen, der Vorsorge für die einzelnen Nutzungen sowie einer nachhaltigen Raumentwicklung in der deutschen AWZ. Weiter dienen sie der räumlichen Sicherung von Flächen für die Windenergie auf See, um die Energiewende der Bundesregierung zu unterstützen. Generell bildet die Raumordnung das übergeordnete Planwerk für die Fachplanungen. Sie setzt daher für die nachgelagerten Planungsebenen einen Rahmen und ist damit wesentliche übergeordnete Entscheidungsgrundlage v.a. für die Zulassung von Vorhaben und Aktivitäten auf See. Die Bundesregierung hatte im Koalitionsvertrag vom 12.3.2018 die Fortschreibung der Raumordnungspläne für die AWZ von 2009 beschlossen. Das Ziel ist es, sie bis zum Ende der Legislaturperiode als Rechtsverordnung zu verabschieden. Analog zum oben beschriebenen Prozess der SUP für den FEP wird bei der Fortschreibung der Raumordnung eine SUP nach § 8 ROG durchgeführt. Anforderungen ergeben sich zudem aus der ESPOO-Konvention, dem SEA-Protokoll sowie aus der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung zwischen der Republik Polen vom 18.10.2018 u. a. zur Strategischen Umweltprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen. Für die Fortschreibung sind eine Revision in die englische (Britisches Englisch) bzw. eine Übersetzung in die polnische sowie dänische Sprache bzw. die Rückübersetzung von zu erwartenden Stellungnahmen/Korrespondenzen aus diesen Sprachen in die deutsche Sprache erforderlich. Da für Englisch eine Übersetzungssoftware zur Verfügung steht, wäre für diese Sprache lediglich eine Revision erforderlich, während für Polnisch und Dänisch eine Übersetzung benötigt wird. Um den Anforderungen im Rahmen der Fortschreibung des Raumordnungsplans gerecht zu werden, ist eine qualitativ hochwertige und zeitgerechte Übersetzung der in den Arbeitspaketen dargestellten Dokumente bzw. von Teilen dieser Dokumente erforderlich.

Abschnitt Nummer: III.1.3) Stelle des zu berichtigenden Textes: Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien

Anstatt: a. Die Angaben sind im Formblatt „Eigenerklärung der Eignung“ oder ggf. in Form eines zum CPV-Code des Auftragsgegenstandes passenden Präqualifizierungscodes gem. PQ-VOL zu erbringen. b. Eine Zertifizierung des Auftragnehmers nach DIN ISO 9001 und DIN EN ISO 17100:2015 ist erforderlich. Als Nachweis genügt eine Kopie der Zertifizierungsurkunde. Datenschutzanforderungen müssen umgesetzt werden. Nur im Zweifelsfall werden die erbrachten Angaben überprüft und über das Formular hinausgehende Angaben gefordert. c. Vom Bieter sind mindestens 2 Referenzen zu abgeschlossenen Übersetzungen in den vergangenen 3 Jahren darzustellen. Diese Übersetzungen sollen für Behörden angefertigt worden sein. d. Vom Bieter sind mindestens 2 Referenzen zu Übersetzungen in den vergangenen 3 Jahren darzustellen. Diese Übersetzungen sollen inhaltlich die Übersetzung von Planungsunterlagen, Umweltberichten oder sonstigen Dokumenten mit inhaltlichem Bezug zur Bundes-, Landes- oder Kommunalplanung beinhalten. e. Vom Bieter sind mindestens 2 Referenzen zu abgeschlossenen Übersetzungen in den Zielsprachen in den vergangenen 3 Jahren pro Sprache darzustellen. f. In den Vergabe- und Vertragsunterlagen ist ein Musterdokument „Anlage_C8_Testübersetzung“ beigefügt, welches vom Bieter in die englische Sprache zu übersetzen ist. Es handelt sich hierbei um eine Seite aus dem Flächenentwicklungsplanentwurf. Nachweis: Eigenerklärung, auf Nachfrage: Vorlage der Referenzen, Vorlage der Zertifizierungsurkunden in Kopie

muss es heißen: a. Die Angaben sind im Formblatt „Eigenerklärung der Eignung“ oder ggf. in Form eines zum CPV-Code des Auftragsgegenstandes passenden Präqualifizierungscodes gem. PQ-VOL zu erbringen. b. Eine Zertifizierung des Auftragnehmers nach DIN ISO 9001 und DIN EN ISO 17100:2015 ist erforderlich. Als Nachweis genügt eine Kopie der Zertifizierungsurkunde. Datenschutzanforderungen müssen umgesetzt werden. Nur im Zweifelsfall werden die erbrachten Angaben überprüft und über das Formular hinausgehende Angaben gefordert. c. Vom Bieter sind mindestens 2 Referenzen zu abgeschlossenen Übersetzungen in den vergangenen 3 Jahren darzustellen. Diese Übersetzungen sollen für Behörden angefertigt worden sein. d. Vom Bieter sind mindestens 2 Referenzen zu Übersetzungen in den vergangenen 3 Jahren darzustellen. Diese Übersetzungen sollen inhaltlich die Übersetzung von Planungsunterlagen, Umweltberichten oder sonstigen Dokumenten mit inhaltlichem Bezug zur Bundes-, Landes- oder Kommunalplanung beinhalten. e. Vom Bieter sind mindestens 2 Referenzen zu abgeschlossenen Übersetzungen in den Zielsprachen in den vergangenen 3 Jahren pro Sprache darzustellen. f. In den Vergabe- und Vertragsunterlagen ist ein Musterdokument „Anlage_C8_Testübersetzung“ beigefügt, welches vom Bieter in die englische Sprache (Britisches Englisch) zu übersetzen ist. Es handelt sich hierbei um eine Seite aus dem Flächenentwicklungsplanentwurf. Nachweis: Eigenerklärung, auf Nachfrage: Vorlage der Referenzen, Vorlage der Zertifizierungsurkunden in Kopie

VII.2) Weitere zusätzliche Informationen

Veröffentlichung

Geonet Ausschreibung 33996 vom 05.10.2020