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Titel

Durchführung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit radioaktiven, giftigen, medizinischen und gefährlichen Abfällen

Vergabeverfahren

Öffentliche Ausschreibung
Dienstleistungsauftrag (VOL/VOF)

Auftraggeber

Logistik Zentrum Niedersachsen Landesbetrieb Außenstelle Hannover
Podbielskistraße 166
30177 Hannover

Ausführungsort

DE-30177 Hannover

Frist

13.02.2015

TED Nr.

17238-2015

Beschreibung

Abschnitt I:

I.1) Logistik Zentrum Niedersachsen – Landesbetrieb

Podbielskistraße 166

30177 Hannover

DEUTSCHLAND

E-Mail: katrin.herold(at)lzn.de

Fax: +49 51189848299

Internet-Adresse(n):

Internet: http://http://www.lzn.niedersachsen.de

Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen

Ausschreibungs- und ergänzende Unterlagen (einschließlich Unterlagen für den wettbewerblichen Dialog und ein dynamisches Beschaffungssystem) verschicken: die oben genannten Kontaktstellen

Angebote oder Teilnahmeanträge sind zu richten an: die oben genannten Kontaktstellen

I.2) Art des öffentlichen Auftraggebers Einrichtung des öffentlichen Rechts

I.3) Haupttätigkeit(en)

Sonstige: Zentrale Beschaffungsstelle des Landes Niedersachsen

I.4) Auftragsvergabe im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber

Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber: ja

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Betriebsstelle Hannover-Hildesheim An der Scharlake 39 31135 Hildesheim DEUTSCHLAND

Abschnitt II: Auftragsgegenstand

II.1) Beschreibung

II.1.1) Bezeichnung des Auftrags durch den öffentlichen Auftraggeber:

Gutachterleistungen im Zusammenhang mit der Gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einlagerung von radioaktiven Abfällen im Endlager Konrad für den NLWKN.

II.1.2) Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw. Dienstleistung

Dienstleistungen

Dienstleistungskategorie Nr 16: Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Niedersachsen. NUTS-Code DE9

II.1.3) Angaben zum öffentlichen Auftrag, zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem (DBS)

Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung

II.1.4) Angaben zur Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer

Laufzeit der Rahmenvereinbarung

Laufzeit in Jahren: 10

Begründung, falls die Laufzeit der Rahmenvereinbarung vier Jahre übersteigt: Insbesondere im Rahmen der Einarbeitung in das laufende Verfahren ist aus Sicht eines Anbieters der erforderliche Zeitaufwand für die Einarbeitung in das Verfahren zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Aspekt ist hierbei, dass auch bei Neuanträgen für Einträge in die Stoff- oder Behälterlisten wegen der engen fachlichen Verknüpfung sämtlicher Einträge der Bezug zu bereits vorhandenen Einträgen herzustellen sein wird. Dabei sind im Wege der nachvollziehenden Recherche für den jeweiligen Stoff- oder Behälterlisteneintrag nicht nur der allgemeine Rechenweg, sondern auch sämtliche Zwischenprüfschritte und Nebenrechnungen nachzuvollziehen, auch wenn diese nicht direkt in den Prüfungsergebnissen niedergeschrieben sind. Dies erfordert zu Beginn des Auftrags voraussichtlich einen erheblichen Einarbeitungsaufwand. Es ist davon auszugehen, dass auch ein fachlich kompetenter Sachverständiger erst nach ca. einem Jahr sämtliche inhaltlichen und rechnerischen Zusammenhänge in dem Aufsichtsverfahren vollständig nachvollzogen hat und ohne zeitlichen Mehraufwand sicher mit dem zugrunde liegenden Zahlenwerk umgehen kann. Zudem ist zur Bearbeitung eine entsprechende Personalstärke des Bearbeiterteams nachzuweisen, das aus hoch qualifizierten Mitarbeitern bestehen muss. Diese Fachkräfte kann eine Sachverständigenorganisation erfahrungsgemäß nur durch längerfristige Perspektiven an sich binden. Unter betriebswirtschaftlichen Aspekten ist zu berücksichtigen, dass eine auskömmliche Sachverständigentätigkeit ebenfalls nur unter einer langfristigen Perspektive gewährleistet ist, da bei der geforderten Personalstärke in Verbindung mit der hohen beruflichen Qualifikation des Personals mit entsprechenden Personalkosten zu rechnen ist, die sich angesichts einer erheblichen Einarbeitungszeit voraussichtlich nur mittelfristig amortisieren und erst danach zu den für die erfolgreiche wirtschaftliche Tätigkeit notwendigen Gewinnen führen können. Ein weiterer aus Sicht des Auftragnehmers zu berücksichtigender Aspekt ist, dass sich dieser auch über die eigentliche Vertragslaufzeit hinaus aufgrund der geforderten Unabhängigkeit verpflichtet, in derselben Angelegenheit keine Auftragsverhältnisse mit dem BfS, der IStec und anderen im wasserrechtlichen Verfahren Schacht Konrad (GWE) Beteiligten einzugehen und unter diesem Gesichtspunkt eine Vertragsdauer von vier Jahren unter unternehmerischen Gesichtspunkten nicht verhältnismäßig wäre. Um zu gewährleisten, dass sich ausreichend qualifizierte Sachverständige bewerben, ist daher schon aus diesem Grund eine Vertragslaufzeit von deutlich mehr als vier Jahren anzustreben, so dass hier eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren angemessen erscheint. II.1.5) Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens Der zu vergebende Auftrag umfasst einen Gutachter- und Beratervertrag über Prüfungen und Beratungen im Rahmen der Umsetzung der Gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Endlagerung von radioaktiven Abfällen im Endlager Konrad.

Bei der Genehmigung des Endlagers Konrad zur Endlagerung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung hat das heutige Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz im Mai 2002 mit dem Planfeststellungsbeschluss (PFB) als Anhang 4 die Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Endlagerung von radioaktiven Abfällen im Endlager Konrad (GwE) erteilt.

Der PFB dient primär der Sicherstellung des atomrechtlichen Schutzzieles, schädliche Strahlung sowie die Freisetzung radioaktiver Stoffe zu verhindern. Ergänzendes Ziel der GwE ist, eine Gefährdung des oberflächennahen Grundwassers durch eingelagerte radioaktive und nicht radioaktive Abfallbestandteile auszuschließen. Bezogen auf das genehmigte Einlagerungsvolumen von 303 000 m³ ist daher sicherzustellen, dass keine schädlichen Stoffe in für das oberflächennahe Grundwasser schädlichen Mengen in das Endlager Konrad eingelagert werden. Die GwE basiert auf dem Modell, dass die endgelagerten Stoffe in 1 000 000 m³ Tiefengrundwasser maximal bis zur jeweiligen Löslichkeitsgrenze gelöst werden und dass beim späteren Übergang in das oberflächennahe Grundwasser eine Verdünnung mit dem Faktor 10 000 erfolgt.

In der GwE sind stoffspezifische Massenbegrenzungen (im Falle von Radionukliden: Aktivitätsbegrenzungen) festgelegt. Weiterhin sind durch den Betreiber des Endlagers Konrad 2 Nebenbestimmungen (NB) einzuhalten. Über NB 1 wird der Betreiber verpflichtet, die eingelagerten schädlichen Stoffe nach Art und Menge zu erfassen und zu bilanzieren. In NB 2 ist u.a. geregelt, dass der Betreiber dem NLWKN als zuständige Aufsichtsbehörde Jahresberichte über die eingelagerten in der GwE begrenzten radioaktiven und nicht radioaktiven schädlichen Stoffe vorzulegen hat.

Zur Umsetzung der NB 1 der GwE hat das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) als Betreiber des Endlagers Konrad ein Erfassungs- und Bilanzierungskonzept entwickelt und dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) als zuständige wasserrechtliche Aufsichtsbehörde zur Zustimmung vorgelegt. Das Erfassungs- und Bilanzierungskonzept basiert auf vom BfS geführten Stoff- und Behälterlisten und der Einführung der drei Schwellenwerte Beschreibungsschwellenwert, Deklarationsschwellenwert und Nullwert. Über diese Schwellenwerte wird sichergestellt, dass die zulässigen Grenzkonzentrationen für die wassergefährdenden Stoffe im oberflächennahen Grundwasser nicht überschritten werden. Der NLWKN hat dem vorgenannten Konzept mit seiner Aufsichtlichen Zustimmung (AZ) am 15.3.2011 zugestimmt. Mit dieser Zustimmung sind fünf Nebenbestimmungen verbunden. Aus den Nebenbestimmungen der GwE und der AZ sowie aus Festlegungen, welche sich aus dem Erfassungs- und Bilanzierungskonzept selber ergeben, ist der NLWKN als wasserrechtliche Aufsichtsbehörde eng in das wasserrechtliche Verfahren Konrad eingebunden und bearbeitet die Prüfvorgänge und Fragestellungen unter Hinzuziehung eines Sachverständigen.

Der Leistungsumfang für den hier ausgeschriebenen Gutachter- und Beratervertrag ergibt sich zu einem großen Teil aus den Nebenbestimmungen der GwE und der AZ.

Folgende Einzeltätigkeiten sind in diesem Zusammenhang aufzuführen:

a) Prüfung von Anträgen zur Freigabe von Stoff- und Behälterlistenanträgen (Neu- und Änderungsanträge),

b) Prüfung von Rechnerischen Nachweise sowie deren Revisionen,

c) Prüfung der gemäß Nebenbestimmung 2.5 der Aufsichtlichen Zustimmung vorzulegenden revidierten Berichte gemäß Ziffer 1.2 der Zustimmung,

d) Prüfung der gemäß Nebenbestimmung 2.1 der Aufsichtlichen Zustimmung vorzulegenden Halbjahresberichte

e) Prüfung des Konzeptes für die gemäß Nebenbestimmung 1 der Gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis vorzulegenden Jahresberichte sowie der Jahresberichte selber.

f) Teilnahme an Fachgesprächen zwischen NLWKN und BfS, trilateralen Gesprächen mit einzelnen Ablieferungs-Abführungspflichtigen etc.,

g) Beratung des NLWKN zu Fragestellungen, die mit der Umsetzung der Gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Endlagerung von radioaktiven Abfällen im Endlager Konrad im Zusammenhang stehen. Der weitere genaue Ablauf und Umfang ist in der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) erfasst, die den ausgewählten Bietern nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs mit der Angebotsaufforderung zusammen mit den weiteren Vergabeunterlagen übersandt wird.

II.1.6) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) 90520000

II.1.7) Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA) Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA): ja

II.1.8) Lose Aufteilung des Auftrags in Lose: nein

II.1.9) Angaben über Varianten/Alternativangebote Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein

II.2) Menge oder Umfang des Auftrags

II.2.2) Angaben zu Optionen Optionen: nein

II.2.3) Angaben zur Vertragsverlängerung Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein

II.3) Vertragslaufzeit bzw. Beginn und Ende der Auftragsausführung Beginn 19.5.2015. Abschluss 18.5.2025

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1) Bedingungen für den Auftrag

Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften: Gemäß Vergabeunterlagen gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen.

III.1.3) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird:

Gesamtschuldnerisch haftend mit einem bevollmächtigten Vertreter.

III.1.4) Sonstige besondere Bedingungen

Für die Ausführung des Auftrags gelten besondere Bedingungen: ja Darlegung der besonderen Bedingungen: Der Auftraggeber darf gem. § 4 Abs. 1 bis 2 NTVergG öffentliche Aufträge über Dienstleistungen nur an Unternehmen vergeben, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, dass sie ihrem mit dem Auftrag betrautem Personal bei der Ausführung des Auftrags Mindestentgelte nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) oder dem Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) zahlen. Bei Fehlen eines Mindestentgeltes nach den Regelungen des AentG und des MiArbG oder für den Fall, dass das tariflich zu zahlende Mindestentgelt geringer ist, als das in § 5 Abs. 1 NTVergG geregelte Mindestentgelt, hat der Bieter gem. § 5 Abs. 1 NTVergG eine Verpflichtungserklärung abzugeben, dass er seinem mit dem Auftrag betrautem Personal bei der Ausführung des Auftrags ein Entgelt von mindestens 8,50 EUR brutto die Stunde zahlt. Eine entsprechende Erklärung ist in dem den Vergabeunterlagen beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.

Gem. § 11 NTVergG kann der öffentliche Auftraggeber für die Auftragsausführung soziale Anforderungen stellen, sofern der Auftragnehmer mindestens 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt. In diesem Fall, stellt der Auftragnehmer sicher, dass bei der Ausführung des Auftrages mindestens eine Person nicht nur unwesentlich mitwirkt, die

— schwerbehindert i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB IX ist oder

— unmittelbar vor ihrer Beschäftigung im Unternehmen langzeitarbeitslos i. S. d. § 18 Abs. 1 SGB III war oder

— sich in der Berufsausbildung befindet.

III.2) Teilnahmebedingungen

III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: A. Allgemeine Teilnahmebedingungen (Abschnitt III.2.1)-III.2.3)):

Mit dem Teilnahmeantrag sind sämtliche der nachfolgend unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) aufgelisteten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) beizubringen. Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen. Mehrere Unternehmen können sich zu einer Bewerbergemeinschaft zusammenschließen. Beabsichtigt ein Bewerber sich mit einer Bewerbergemeinschaft an dem Vergabeverfahren zu beteiligen, hat er die hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen und zusammen mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen. Im Falle einer Bewerbergemeinschaft sind sämtliche unter Abschnitt III.2.1) aufgeführten Eigenerklärungen jeweils von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Es bestehen besondere Anforderungen an die Mitarbeiter und das Unternehmen.

Anforderungen an die Mitarbeiter:

— Qualifikationen in den Bereichen Chemie, Strahlenschutz und Physik,

— Kenntnisse über die Herkunft der in Deutschland zur Einlagerung ins Endlager Konrad vorgesehenen radioaktiven Altabfälle (Forschungseinrichtungen, Landessammelstellen, Energieversorgungsunternehmen etc.),

— Kenntnisse über die chemischen und physikalischen Eigenschaften der vorgenannten Altabfälle und deren stofflicher Zusammensetzung,

— Kenntnisse über die seinerzeit angewendeten Aufarbeitungs- und Konditionierungsverfahren bei den in der Bundesrepublik Deutschland zur Endlagerung im Endlager Konrad bereitstehenden Altabfällen,

— Kenntnisse über die im Zuge des Rückbaus von Kernkraftwerken anfallenden radioaktiven und konventionellen Abfallbestandteile,

— Kenntnisse über aktuelle Aufarbeitungs- und Konditionierungsverfahren für radioaktive Abfälle,

— Fachkenntnissen aus angrenzenden technisch-wissenschaftlichen Fachgebieten, z. B. Maschinenbau, Elektrotechnik, Bauingenieurwesen,

— Kenntnisse über das wasserrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren für das Endlager Konrad,

— Kenntnisse über die der Gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Endlagerung von radioaktiven Abfällen im Endlager Konrad zugrunde liegenden Modellannahmen,

— Kenntnisse über die vom BfS entwickelten Verfahren und Methoden zur Umsetzung der Nebenbestimmung 1 der Gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Endlagerung von radioaktiven Abfällen im Endlager Konrad,

— Kenntnisse über den Aufbau und die Anwendung der vom BfS unterhaltenen Datenbank mit den Stoff- und Behälterlisten und den hierin enthaltenen Einträge,

— Kenntnisse der für das wasserrechtliche Verfahren Konrad relevanten Endlagerungsbedingungen Konrad,

— Kenntnisse über Gesetze, Vorschriften etc., die bei Umsetzung der Gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis und der Aufsichtlichen Zustimmung zu berücksichtigen sind (z. B. Trinkwasserverordnung TrwV),

— Kenntnisse über das atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren für das Endlager Konrad sowie die radiologische Produktkontrollmaßnahmen. Die im Rahmen der gutachterlichen Tätigkeit eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen, sofern sie Zugang zu den Kontrollbereichen haben, in denen sie ionisierenden Strahlungen ausgesetzt werden können, als beruflich strahlenexponierte Person im Besitz eines vollständig geführten, bei der zuständigen Behörde registrierten Strahlenpasses sein bzw. könnten diese bei Erfordernis kurzfristig bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Gleiche gilt für die vom Sachverständigen eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Eine entsprechende Erklärung ist in dem Vordruck „Eigenerklärung zum Personal und zum Versicherungsschutz“ enthalten.

Des Weiteren müssen die im Rahmen der gutachterlichen Tätigkeit eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, über eine erweiterte Zuverlässigkeitsprüfung gem. Zuverlässigkeitsprüfung gem. § 12 b AtG in Verbindung mit AtZÜV verfügen bzw. könnten diese im Falle eines Zuschlages kurzfristig bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Gleiche gilt für die vom Sachverständigen eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Eine entsprechende Erklärung ist ebenfalls in dem Vordruck „Eigenerklärung zum Personal und zum Versicherungsschutz“ enthalten.

Anforderungen an das Unternehmen:

— Erfahrungen bei der gutachterlichen Bewertung umfangreicher Projekte im Rahmen ganzheitli-cher sicherheitstechnischer Bewertungen,

— Erfahrungen als Sachverständiger in Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren (z. B. nach § 7 StrlSchV und /oder § 9 b AtG),

— Erfahrung bei der gutachterlichen Bewertung von Konzepten, Verfahren etc. zur Erfassung und Bilanzierung von radioaktiven und nicht radioaktiven Stoffen,

— Erfahrungen bei der gutachterlichen Bewertung wasserrechtlicher Fragestellungen im Hinblick auf Gefährdungsbeurteilungen für oberflächennahe Grundwässer,

— Erfahrungen bei der gutachterlichen Bewertung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen bezogen auf die Handhabung, Sammlung, Sortierung und Konditionierung.

Die Vergabestelle behält sich vor, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erneut in die Eignungsprüfung einzutreten. B. Die geforderten Eignungsunterlagen bzgl. Abschnitt III.2.1) im Einzelnen:

— Angaben zur Firma und zum Firmenprofil. Dieser Vordruck beinhaltet u. a. Angaben zur Unternehmensgröße, zur Service- und Vertriebsstruktur, zum Personalbestand, zur beruflichen Qualifikation der Beschäftigten, zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, zur Tariftreue und zum Mindestlohn, zur Bonität des Unternehmens (insbesondere der Geschäftskontenführung, der finanziellen Gesamtverhältnisse, des Vorliegens von Beanstandungen in der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut, des Eingehens von erfüllbaren Verpflichtungen und der Zahlung von fälligen Rechnungen), zum Umsatz, zu den Referenzen, zu den gewerblichen Schutzrechten und zur Kenntnisnahme des Hinweises zu § 111 GWB (Akteneinsicht). (Vordruck),

— ggf. Erklärung der Bewerbergemeinschaft (dieser Vordruck ist nur im Falle der Bildung einer Bewerbergemeinschaft von allen Beteiligten auszufüllen und zu unterschreiben),

— Zertifizierungen des Qualitätsmanagementsystem gem. DIN EN ISO 9001:2000ff oder vergleichbar,

— Zertifizierung zum Compliance Management System oder vergleichbar.

III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:

1) Die Erklärungen hinsichtlich der Bonität des Unternehmens und des Umsatzes sind im Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten. (siehe Ziffer III.2.1));

2) Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung, die Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall mit folgenden Mindesthöhen abdeckt:

— Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 20 000 000 EUR;

3) Vorlage von Jahresabschlüssen oder Bilanzen des Unternehmens für die letzten 3 Geschäftsjahre pro Jahr.

III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit

Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:

— Referenzen, über die wesentlichen, in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen, die mit der ausgeschriebenen Leistung in Art und Umfang vergleichbar sind, unter Angabe des Auftragswertes, des Auftragsumfangs, des Auftragszeitraums, des Auftraggebers inkl. Ansprechpartner und Telefonnummer sowie eine Kurzbeschreibung des Projekts, aus der die gewonnene Erfahrung und Kompetenz, sowie ggf. die Vergleichbarkeit zu den einzelnen Bewertungskriterien hervorgeht (Vordruck).

III.3) Besondere Bedingungen für Dienstleistungsaufträge

III.3.1) Angaben zu einem besonderen Berufsstand

Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten: nein

III.3.2) Für die Erbringung der Dienstleistung verantwortliches Personal Juristische Personen müssen die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen angeben, die für die Erbringung der Dienstleistung verantwortlich sind: ja

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Verfahrensart

IV.1.1) Verfahrensart Nichtoffen

IV.1.2) Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden Geplante Zahl der Wirtschaftsteilnehmer: 3

Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern: Die Teilnahmeanträge werden ausgewertet und die Erfüllung der geforderten Mindestvoraussetzung geprüft. Die Anzahl der Bieter, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, wird auf 3 (drei) Bieter beschränkt. Im Anschluss an die Eignungsprüfung erfolgt die Auswahlentscheidung nach Maßgabe folgender Kriterien:

1. Fach- und Verfahrenskenntnisse, 45 %. Für die Auswahl entscheidend sind zu 45 % die vorhandenen Fach- und Verfahrenskenntnisse, die im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs durch den Teilnehmer zu belegen sind.Die vorhandenen Fach- und Verfahrenskenntnisse sind durch den Auftragnehmer darzulegen. Zur Bewertung werden hierbei die Angaben auf dem den Vergabeunterlagen beigefügten Formblatt F3 „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“, Punkt I.d)-f) einschließlich der hier beigefügten Unterlagen herangezogen. Die Angaben sind seitens dem Auftragnehmer durch entsprechende Nachweise (Tätigkeitsnachweise, Kurzlebensläufe, Bescheinigungen über absolvierte Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen, etc.), Erklärungen und Zertifikate (Hochschulabschluss, etc. in einfacher nicht beglaubigter Kopie mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.Detaillierte Angaben zu den einzelnen Bewertungskriterien sind der den Vergabeunterlagen beigefügten Bewertungsmatrix zu entnehmen.

2. Referenzen („Erfahrungen und Kompetenzen“), 45 %. Für die Auswahl entscheidend sind zu 45 % die nachgewiesenen Erfahrungen und Kompetenzen, welche durch den Auftragnehmer anhand der eingereichten Referenzen darzulegen sind.Darzustellen ist je Referenz eine Kurzbeschreibung des Projekts, aus der die gewonnene Erfahrung und Kompetenz, sowie ggf. die Vergleichbarkeit zu den einzelnen Bewertungskriterien hervorgeht. (Vordruck). Zur Bewertung werden die vom Auftragnehmer vorgelegten Referenzen herangezogen. In Bezug auf die vorgelegten Referenzen wird die Vergleichbarkeit anhand der inhaltlichen Übereinstimmungen, der Größenordnung und der Dauer der benannten Projekte bewertet. Detaillierte Angaben zu den einzelnen Bewertungskriterien sind der den Vergabeunterlagen beigefügten Bewertungsmatrix zu entnehmen. Zur Bewertung herangezogen werden pro Bewerber/Bewerbergemeinschaft maximal 5 (fünf) Referenzen. Werden mehr als 5 Referenzen eingereicht, wählt die Vergabestelle die Referenzen aus, die aus Sicht der Vergabestelle die geforderten Anforderungen am besten belegen.

3. Qualitätsmanagementsystem, 5 %. Entscheidend ist weiter zu 5 % der Nachweis über die Zertifizierung eines Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO9001:2008 oder gleichwertiger Art. Die Gleichwertigkeit hat der Bieter in seinem Teilnahmeantrag mit geeigneten Mitteln nachzuweisen. Als geeignetes Mittel gilt z. B. ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle, soweit nicht in den Vergabeunterlagen abweichende Regelungen getroffen werden.Der Nachweis ist in Form einer einfachen nicht beglaubigten Kopie des entsprechenden Zertifikates zu erbringen.Detaillierte Angaben zu den einzelnen Bewertungskriterien sind der den Vergabeunterlagen beigefügten Bewertungsmatrix zu entnehmen.

4. Compliance Management System, 5 %. Entscheidend ist weiter zu 5 % ein seitens des Bieters eingeführtes Compliance Management System. Die Bewertung erfolgt anhand der verbindlichen Erklärung unter Ziffer VII a) des Vordrucks „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“. Detaillierte Angaben zu den einzelnen Bewertungskriterien sind der den Vergabeunterlagen beigefügten Bewertungsmatrix zu entnehmen.

IV.2) Zuschlagskriterien

IV.2.1) Zuschlagskriterien

- das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind

IV.2.2) Angaben zur elektronischen Auktion

Eine elektronische Auktion wird durchgeführt: nein

IV.3) Verwaltungsangaben

IV.3.1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber: 03.23-62411-DLG-031/2014

IV.3.2) Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags nein

IV.3.3) Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden Unterlagen bzw. der Beschreibung

Schlusstermin für die Anforderung von Unterlagen oder die Einsichtnahme: 13.2.2015 - 09:30

Kostenpflichtige Unterlagen: nein

IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge 13.2.2015 - 10:00

IV.3.6) Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge verfasst werden können Deutsch.

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1) Angaben zur Wiederkehr des Auftrags

Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein

VI.2) Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der Europäischen Union finanziert wird: nein

VI.3) Zusätzliche Angaben

Am 01. Januar 2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegenwirken, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme mildern sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen – einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPNV) – ab einem geschätzten Auftragswert von 10 000 EUR (netto).

Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen des Abschnittes 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden, sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 31.10.2013. Berücksichtigung finden nur Dienstleistungen, die unter den in den Kernarbeitsnormen der ILO festgelegten Mindestanforderungen durchgeführt werden. Des Weiteren müssen die zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die Arbeitsschutzanforderungen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union müssen erfüllt werden. Im Zweifelsfall gilt das strengere Recht. Die Erklärungen hinsichtlich der Einhaltung der Kernarbeitsnormen im Sinne der ILO-Konventionen (insbesondere der Nrn. 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138 und 182) sowie zur Einhaltung von Sozial- und Umweltstandards sind in dem den Vergabeunterlagen beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten. (siehe Ziffer III.2.1) dieser EU-Bekanntmachung) Die Vergabeunterlagen und Vordrucke für das Vergabeverfahren sind unter Angabe der E-Mail-Adresse schriftlich bei der Vergabestelle abzufordern. Die Vordrucke sind zu verwenden und sämtliche der geforderten Erklärungen abzugeben. Sind dafür Vordrucke vorgesehen, müssen die entsprechenden Vordrucke (ggf. mit Anlagen versehen) verwendet werden. Die Vordrucke sind an den dafür vorgesehenen Stellen im Original zu unterschreiben. Ein Bewerber darf nur einen Teilnahmeantrag einreichen. Die Mehrfachbeteiligung eines Bewerbers führt zum Ausschluss des Bewerbers vom Wettbewerb. Beabsichtigt ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, sich zugleich als Einzelbewerber zu beteiligen, hat er in seinem Teilnahmeantrag darzulegen und durch aussagekräftige Unterlagen nachzuweisen, dass eine Störung des Wettbewerbs und des Geheimhaltungsgebotes nicht zu befürchten ist. Darzulegen ist insbesondere, dass die beteiligten Rechtspersonen getrennt voneinander etwaige Angebote kalkulieren und erstellen werden und organisatorisch und unternehmerisch unabhängig voneinander am Markt agieren. Werden die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht, werden diese von der Vergabestelle binnen einer Frist von 6 (sechs) Kalendertagen nachgefordert. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen. Unterlagen und Nachweise, die nach Verstreichen der gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen und/oder Nachweisen eingehen, werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt! Zwingende Voraussetzung für die Wertbarkeit eines Teilnahmeantrags ist jedoch ein fristgerecht eingegangener, rechtswirksam unterschriebener Teilnahmeantrag.

Der Teilnahmeantrag einschließlich sämtlicher Unterlagen zum Antrag ist in einem fest verschlossenen, fensterlosen Umschlag mit dem beigefügten Teilnahmeantrags-Aufkleber mit der Aufschrift: „Teilnahmeunterlagen im Vergabeverfahren, Nicht vor Submissionstermin öffnen!“ von außen sichtbar zu kennzeichnen und bis zu der unter Abschnitt IV.3.4) genannten Frist bei der unter Abschnitt I.1) angegebenen Adresse (Kontaktstelle) einzureichen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VOL/A-EG).

Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge und Angebote durch die Vergabestelle oder dem Auftraggeber findet nicht statt. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprüche der Bewerber / Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bewerbern/Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vergabeunterlagen einschließlich Anlagen eventuell unbeabsichtigte unzutreffende und/oder unvollständige Angaben (Fehler) enthalten können. Das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) sowie das Land Niedersachsen übernehmen hierfür – soweit rechtlich zulässig – keine Garantie oder Gewährleistung für aus den übergebenen Unterlagen erkennbare Fehler. Der Bieter muss sich über die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen selbst ein Bild verschaffen, die Informationen und Unterlagen des LZN entsprechend überprüfen und ggf. die Korrektur durch das LZN beantragen. Der Bieter bestätigt mit der Abgabe seines Angebots konkludent, sich ausreichend über die tatsächlichen Voraussetzungen seines Angebots informiert zu haben.

VI.4) Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren

VI.4.1) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Regierungsvertretung Lüneburg Postfach 21310 Lüneburg Fax: +49 4131152943

I.4.2) Einlegung von Rechtsbehelfen

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 107 Abs. 3 S. 1 GWB lautet:

Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:

1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.

Die Vergabestelle wird gemäß § 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB.

VI.4.3) Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Vergabekammer beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Regierungsvertretung Lüneburg Postfach 21310 Lüneburg DEUTSCHLAND Fax: +49 4131152943

VI.5) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 12.1.2015

Veröffentlichung

Geonet Ausschreibung 11698 vom 20.01.2015