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Titel

Übernahme, Transport und Verwertung von Klärschlamm

Vergabeverfahren

Offenes Verfahren

Auftraggeber

Abwasserverband Obere Iller
Hans-Böckler-Str. 80b
87527 Sonthofen

Ausführungsort

DE-87509 Immenstadt/ Thanners

Frist

26.08.2011

Beschreibung

Original Dokumentennummer: 246516-2011

I.1) Abwasserverband Obere Iller

Hans-Böckler-Str. 80b

z. H. Herrn Schratt

87527 Sonthofen

DEUTSCHLAND

Tel. +49 83216622-0

Fax +49 83216622-66

E-Mail: helmut.schratt(at)aoi.de

www.aoi.de

Weitere Auskünfte erteilen: ia GmbH - Wissensmanagement und

Ingenieurleistungen

Lipowsky Straße 8

z. H. Herrn Kroner

81373 München

DEUTSCHLAND

Tel. +49 8918935-0

E-Mail: kroner(at)ia-gmbh.de

www.ia-gmbh.de

I.2) ART DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS UND HAUPTTÄTIGKEIT(EN)

Einrichtung des öffentlichen Rechts: Umwelt. Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber: Nein

II.1) BESCHREIBUNG

II.1.1) Bezeichnung des Auftrags durch den Auftraggeber

Übernahme, Transport und Verwertung von Klärschlamm der Verbandskläranlage des Abwasserverbandes Obere Iller in Immenstadt/Thanners.

II.1.2) Art des Auftrags sowie Ort der Ausführung, Lieferung bzw. Dienstleistung

Dienstleistungsauftrag: Hauptort der Dienstleistung D-87509 Immenstadt/Thanners, DEUTSCHLAND, Verbandskläranlage. NUTS-Code DE27E

II.1.3) Gegenstand der Bekanntmachung: Öffentlicher Auftrag

II.1.5) Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens

Auf der Verbandskläranlage wird Faulschlamm produziert, der in entwässerter Form im Freien gelagert wird (bis max. 200 m³). Jahresmenge entwässerter Schlamm: ca. 7 500 Mg/a. Für die Übernahme, Transport und Verwertung des Schlammes sind folgende Leistungen erforderlich:

— Vollständige Organisation der Leistung *) einschließlich lückenloser Dokumentation nach einschlägigen gesetzlichen Vorgaben,

— Gestellung der Transportfahrzeuge (EURO 5) und eines geeigneten Ladegerätes durch den AN,

— Übernahme und Transport des Schlammes,

— Landschaftsbauliche bzw. thermische Verwertung in geeigneten, dafür zugelassenen Anlagen landwirtschaftliche Verwertung ist ausgeschlossen!

II.1.6) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV): 90513900

II.1.7) Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA): Nein

II.1.8) Aufteilung in Lose: Nein

II.1.9) Varianten/Alternativangebote sind zulässig: Nein

II.2) MENGE ODER UMFANG DES AUFTRAGS

II.2.1) Gesamtmenge bzw. -umfang

Der Abwasserverband Obere Iller beabsichtigt, die Übernahme und Verwertung des vorgenannten Schlammes ab dem 1.1.2012 für zunächst 3 Jahre auf dem Wege einer EU-weiten öffentlichen Ausschreibung zu vergeben. Folgendes Leistungsbild ist hierbei erforderlich:

— Gestellung der Fahrzeuge zum Transport des Schlammes (Standardausführung: EURO 5),

— Übernahme des Schlammes auf der Verbandskläranlage Immenstadt/Thanners. Der AN hat für die Beladung des Fahrzeugs selbst zu sorgen. Auf der Kläranlage ist kein Ladegerät vorhanden,

— Transport zur Verwertungseinrichtung des AN (inkl. Verwiegung) - i. M. 7 500 Mg/a. Die Menge kann im Bereich von +/- 15 % schwanken,

— Verwertung der Schlammmengen - ca. 7 500 Mg/a.

Die Menge kann im Bereich von +/- 15 % schwanken. Die angegebenen Mengen können sich ändern. Es wird darauf hingewiesen, dass die angegebenen Mengen unverbindlich sind, hieraus keine Umsatzgarantie abgeleitet werden kann und Änderungen in den Mengen zu keinen Veränderungen der Angebotspreise führen. Aus dem Vertrag erwächst dem AN kein Anspruch auf die Übernahme aller auf der Verbandskläranlage des AOI anfallenden Klärschlämme. Die Ausschreibung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Vertragsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen – VOL 2009: Teil A und B.

II.2.2) Optionen: Ja. Beschreibung der Optionen: Die Vertragsdauer kann als Option um bis zu 2 mal 1 Jahr verlängert werden, sofern der abzuschließende Vertrag nicht spätestens 10 Monate vor Ablauf (zur Konkretisierung: = letzter Tag im Februar) vom Auftragnehmer oder Auftraggeber gekündigt wird. Für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.

II.3) VERTRAGSLAUFZEIT BZW. BEGINN UND ENDE DER AUFTRAGSAUSFÜHRUNG: Beginn: 1.1.2012. Ende: 31.12.2014

III.1) BEDINGUNGEN FÜR DEN AUFTRAG

III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten

Sicherheitsleistung gemäß § 18 VOL/B in Höhe von 4 % der Brutto-Auftragssumme. Vertragslaufzeit x Jahresschlammmenge laut LV x Angebotspreis x 1,19 x 0,04: 3 Jahre x 7 500 Mg/a x Angebotspreis (EUR/Mg) x 1,19 x 0,04

III.1.2) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen bzw. Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften (falls zutreffend)

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt monatlich im Nachhinein der durchgeführten Leistung. Die Rechnung ist in zweifacher Ausführung zusammen mit Vorlage der Wiegescheine (Vorort-Verwiegung bzw. Verwiegung bei der Annahme- bzw. Verwertungsstelle) dem AG vorzulegen.

III.1.3) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird:

Bewerber und Bieter müssen gemäß den Rechtsvorschriften des EG-Mitgliedstaates, indem sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sein. Die Bildung von Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaften ist gemäß VOL/A § 6 EG (2) zulässig. Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter (Bietergemeinschaften) haben in den Angeboten jeweils die Mitglieder zu benennen, sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Dabei gilt die Verpflichtung, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem AG rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen über die für die übertragenen Leistungen erforderlichen Nachweise verfügen. Bei der Benennung von Mitgliedern der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft ist mit der Angebotsabgabe im Rahmen der Angebotserklärung eine verbindliche schriftliche Erklärung zur Benennung eines bevollmächtigten Vertreters für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages vorzulegen. Bei der Übertragung von Teilen der Leistungen an Nachunternehmer (Subunternehmer) ist nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren, diese zu benennen und diesen insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen, als zwischen dem AN und AG vereinbart sind. Nachunternehmer sind bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen Auftrag handelt, für den die VOL gültig ist. Eine nachträgliche Änderung eines Nach- bzw. Subunternehmers oder die Einschaltung von Nach– bzw. Subunternehmern nach Auftragserteilung kann nur vor der Einschaltung und nach Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde/Angabe von Referenzen mit Zustimmung des AG erfolgen. Eine Änderung des Angebotspreises ist dabei ausgeschlossen. Die Nachunternehmer müssen über die für die übertragenen Leistungen erforderlichen Nachweise verfügen.

III.1.4) Sonstige besondere Bedingungen an die Auftragsausführung: Ja. Grundlagen und Bestandteile des Vertrages.

Grundlagen und Bestandteile des Vertrages sind:

(1) diese Vertragsunterlagen,

(2) das Angebotsschreiben des AN/Bieters,

(3) die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B, Fassung 2003),

(4) die besonderen Vertragsbedingungen - VOL (Formblatt L 214.H, Stand Mai 2010),

(5) die zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von VOL-Leistungen Fassung Februar 2010 (Formblatt L 215.H),

(6) die während des Ausführungszeitraums gültigen, zutreffenden DIN-Vorschriften und die sonstigen amtlich bekannt gemachten Richtlinien,

(7) die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. Im Fall von Widersprüchen der einzelnen Vertragsbestandsteile hat die vorstehende Aufzählung die Funktion einer Rangfolgeregelung. Abweichende oder zusätzliche Vertrags- oder Lieferbestimmungen des Auftragnehmers (AGB) werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Überwachungsrecht des Auftraggebers:

(1) Der AG ist berechtigt, durch seine Beauftragten die Durchführung der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen zu überwachen und die notwendigen Anweisungen gegenüber dem AN und in Einzelfällen bei Gefahr im Verzug gegenüber dessen Personal zu treffen. Werden Anordnungen mit fortdauernder Wirkung getroffen, so sind diese dem AN unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

Nichterfüllung:

(1) Für alle sich aus der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages ergebenden Schäden haftet der AN,

(2) Ist der AN mit seiner Leistung ganz oder teilweise in Verzug, so kann ihm der AG eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung setzen. Nach dem Ablauf der Frist ist der AG berechtigt - falls die Leistung nicht rechtzeitig erbracht wurde – vom Vertrag zurückzutreten oder den nicht erbrachten Teil der Leistung in eigener Regie oder durch einen Dritten ausführen zu lassen und vom AN die hierfür entstandenen Kosten zu verlangen. Die Setzung weiterer Fristen bzw. die Einhaltung weiterer Voraussetzungen durch den AG ist nicht erforderlich.

Änderung des Vertragsverhältnisses aufgrund gesetzlicher Bestimmungen:

(1) Sollten einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses aufgrund gesetzlicher Änderungen bzw. behördlicher Auflagen entfallen, so hat der AN keinen Anspruch auf Entschädigung (entgangener Gewinn),

(2) Ändern sich die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen und ist deshalb eine Änderung des gesamten Vertrags notwendig, sind die Vertragspartner verpflichtet, die notwendigen Anpassungsverhandlungen zu führen. Kommt keine Einigung zustande, ist der AG berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten nach schriftlicher Feststellung der Nichteinigung durch den AG, zu kündigen.

Kündigung:

(1) Es gelten die Bestimmungen des § 8 und § 9 VOL/B sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt. Weitere Gründe werden nachfolgend vereinbart,

(2) Eine fristlose Kündigung ist durch den AG oder den AN beim Vorliegen höherer Gewalt möglich, deren Einwirken sich so gestaltet, dass nach billigem Ermessen einem der beiden Vertragspartner die Aufrechterhaltung des Vertrages auf die Dauer nicht zugemutet werden kann,

(3) Der AG ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, insbesondere:

— wenn sich der AN hinsichtlich dieses Vertrages nachweislich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt, insbesondere mit anderen Bietern über,

— Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,

— die zu fordernden Preise,

— Bindungen sonstiger Entgelte,

— Gewinnaufschläge,

— Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,

— Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar den Preis beeinflussen,

— Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, Gewinnbeteiligungen oder andere Abgaben,

— eine Verabredung getroffen oder eine Empfehlung ausgesprochen hat, es sei denn, dass sie nach Maßgabe des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig ist. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind,

— wenn der AN Leistungen abrechnet, die er tatsächlich nicht erbracht hat,

— wenn der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehende Personen mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des AG Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt.

Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des AN mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind.

(4) Tritt der AG aus diesen Gründen vom Vertrag zurück, so kann der AG vom AN den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den Rücktritt vom Vertrag entsteht.

Vertragsstrafe - Kürzung bei nicht ordnungsgemäßem Betrieb:

(1) Werden die nachstehend geforderten Leistungen, z.B. durch Überschreiten der maximalen Zwischenlagerkapazität von 200 m³ auf der Kläranlage und der Einsatz von Fahrzeugen, die nicht der EURO 5 Norm entsprechen, nicht ordnungsgemäß ausgeführt, kann die nächste(n) Vergütungspauschale nach einmaliger schriftlicher mit eingeschriebenem Brief Abmahnung und Fristsetzung bis zur Herstellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung um 10 %, mindestens aber um 200,00 EUR/Werktag als Vertragsstrafe gekürzt werden,

(2) Die Vertragsstrafe aus vorstehendem Absatz 1 wird auf insgesamt 5 % der Bruttoauftragssumme (Summe Betrag aus Erlösen und Vergütungen) begrenzt,

(3) Bei unsachgemäßer Klärschlammverwertung werden folgende Vertragsstrafen festgesetzt:

— für jedes widerrechtliche Abkippen pro Mg Klärschlamm: 200 EUR,

— Unsachgemäß entsorgter Klärschlamm ist vom Auftragnehmer auf seine Kosten wieder aufzuladen, abzufahren und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, anfallende Vertragsstrafen nach Ankündigung der Geltendmachung bei der Abrechnung mit dem Auftragnehmer aufzurechnen. Unbeschadet der Vertragsstrafen ist der Auftraggeber berechtigt, jeden weitergehenden Schaden geltend zu machen. Zur Abdeckung evtl. auftretender Forderungen kann die unter III.1.1) geforderte Sicherheit als Vertragerfüllungs- und Mängelanspruchsbürgschaft herangezogen werden. Sicherheitsleistung und Bürgschaften: Die Sicherheit (§ 8 VOL/B) für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz und Ansprüche aus der Abrechnung. Bürgschaften (§§ 17 und 18 VOL/B). Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das Formblatt L421 zu verwenden. Die Bürgschaft ist von einem in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.

Behinderung und Unterbrechung der Leistungen:

(1) Glaubt sich der AN in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistungen behindert, so hat er dies dem AG schriftlich mit eingeschriebenem Brief unverzüglich anzuzeigen. Sobald die Behinderung entfällt, hat der AN die Leistungen ohne besondere Aufforderung unverzüglich wieder aufzunehmen.

Teilnichtigkeit:

(1) Sollten sich einschlägige gesetzliche Bestimmungen oder das Abfallkonzept des AG ändern oder einzelne Bestimmungen dieses Vertrages aus anderen Gründen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden oder sich als nicht durchführbar erweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt,

(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, solche unwirksamen, unwirksam gewordenen oder praktisch nicht durchführbaren Bestimmungen vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit an durch eine neue, rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, durch die im Ergebnis der gleiche rechtliche und wirtschaftliche Erfolg erreicht wird, den die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages angestrebt haben.

Ergänzende Leistungen:

(1) Werden Leistungen verlangt oder erforderlich, die im Auftrag nicht enthalten sind, so müssen diese vor Beginn der Arbeiten angeboten und vom AG beauftragt werden. Die Preise sind auf Kalkulations- und Auftragsbasis des Hauptauftrages zu ermitteln. Der AN ist nicht berechtigt, die Durchführung von angemessenen Nachtragsarbeiten zu verweigern. Der AN hat bei Nachtragsarbeiten unverzüglich eine Auftragserteilung schriftlich mit eingeschriebenem Brief zu beantragen,

(2) Der AN hat nach der Beauftragung und vor der Leistungserbringung die Grob- und Feinkalkulation in einem versiegeltem Umschlag dem AG zu übergeben. Sollte der Bedarf der Preisklärung bestehen erfolgt die Öffnung auf Antrag des AG und auf Wunsch des AN gemeinsam mit dem AN.

Vertragsänderungen:

(1) Änderungen und Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.

Gerichtsstand:

(1) Als Gerichtsstand für eventuelle auftretende Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt das für den AG zuständige Amts- und Landgericht als vereinbart,

(2) Zur Schlichtung von etwaigen Streitigkeiten während der Vertragslaufzeit vereinbaren die Vertragsparteien vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen gemeinsamen Klärungstermin, bei dem die Problemstellung eingehend diskutiert und versucht wird eine gütliche Einigung zu erzielen.

Informationspflicht:

(1) Der AN ist verpflichtet, den AG über alle für die Erfüllung des Vertrages wesentlichen Umstände wie z.B. technische Störungen, Unfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstehen, usw. unverzüglich zu informieren.

Loyalitätsklausel:

(1) Der AN hat bei der Ausführung der Leistung die jeweils geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten und den AG bei der Umsetzung seines Abfallwirtschaftskonzeptes zu unterstützen. Jegliche Handlungen, die dem Abfallwirtschaftskonzept des AG widersprechen, hat der AN zu unterlassen. Die Vertragspartner verpflichten sich zur kooperativen Zusammenarbeit.

III.2) TEILNAHMEBEDINGUNGEN

III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit des Unternehmens werden neben der Angebotserklärung gemäß VOL/A § 6 EG und VOL/A § 7 EG folgende Unterlagen vom Bieter/der Bietergemeinschaft verlangt. Soweit Leistungen auf Nach- bzw. Subunternehmer übertragen werden sind die Nachweise für die übertragenden Leistungen von den Nach- bzw. Subunternehmern vor Auftragsvergabe beizulegen:

— Soweit vorhanden ist der Nachweis des Eintrags im Berufs- oder Handelsregister oder Gewerbeanmeldung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Europäischen Gemeinschaft, in dem sie ansässig sind, vorzulegen (siehe Formblatt L124),

— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, zur Mitgliedschaft des AN in Berufsgenossenschaft (siehe Formblatt F001),

— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt (siehe Formblatt L124) z.B.,

— wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB),

— wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a STPO),

— wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO),

— rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre gegen Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben wegen:

— Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB),

— Geldwäsche (261 StGB),

— Bestechung (§ 334 StGB),

— Vorteilsgewährung (§ 333 StGB),

— Diebstahl (§ 242 StGB),

— Unterschlagung (§ 246 StGB),

— Erpressung (§ 253 StGB),

— Betrug (§ 263 StGB),

— Subventionsbetrug (§ 264 StGB),

— Kreditbetrug (§ 265b StGB),

— Untreue (§ 266 StGB),

— Urkundenfälschung (§ 267 StGB),

— Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB),

— Delikte im Zusammenhange mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB),

— Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB),

— Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB),

— Brandstiftung (§ 306 StGB),

— Baugefährdung (§ 319 StGB),

— Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB),

— unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (326 StGB),die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde,

— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters (siehe Formblatt L124), dass er in den letzten 2 Jahren nicht gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder,

— § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 EUR belegt worden ist,

— Einem Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten (siehe Formblatt L124).

— Ab einer Auftragssumme von 30 000 EUR wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern (siehe Formblatt L124).

Kann ein Unternehmen aus stichhaltigem Grund die oben genannten bzw. nachfolgend aufgeführten Nachweise nicht erbringen, so kann es gemäß VOL/A § 7 EG (5) seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom AG für geeignet erachtete Belege nachweisen. Bei Bietergemeinschaften müssen die Unternehmen die für die jeweils übertragenen Aufgaben erforderlichen Nachweise erbringen und vorlegen sowie eine Erklärung der Bietergemeinschaften zur Benennung eines bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages vorlegen. Der AG behält sich vor, vor Auftragsvergabe die Unternehmen zu besichtigen und die vorgelegten Nachweise zu prüfen. Die Nachweise sollen vollständig dem Angebot beigelegt werden bzw. innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG oder dessen Vertreter vorgelegt werden. Angebote die nicht die geforderten Nachweise enthalten bzw. in der vorgenannten Frist vorgelegt werden, werden nach VOL/A §19 EG von der Wertung ausgeschlossen. Die Nachweise sind gemäß VOL/A §9 EG (4) entsprechend der Gliederung im Anhang 1 vorzulegen. Weitergehende Anlagen sind mit Verweis auf die entsprechenden Kapitel der Leistungsbeschreibung eindeutig zu kennzeichnen. Anlagen ohne eindeutige Kennzeichnung der Zuordnung zur Leistungsbeschreibung werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.

III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit des Unternehmens werden neben der Angebotserklärung gemäß VOL/A § 6 EG und VOL/A § 7 EG folgende Unterlagen vom Bieter/der Bietergemeinschaft verlangt. Soweit Leistungen auf Nach- bzw. Subunternehmer übertragen werden sind die Nachweise für die übertragenden Leistungen von den Nach- bzw. Subunternehmern vor Auftragsvergabe beizulegen:

— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, dass er über die zur Leistungserbringung erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt (Formblatt F001 der Vertragsunterlagen),

— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde (VOL/A § 6 (6a) EG, siehe Formblatt L124),

— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet (VOL/A § 6 (6b) EG (siehe Formblatt L124),

— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, dass er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterliegen (siehe Formblatt L124),

— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, dass er die in Deutschland geltenden Mindestlöhne für die Entsorgungswirtschaft an seine Beschäftigten und ggf. Leiharbeitskräfte bezahlt (Formblatt F001 der Vertragsunterlagen).

Die Nachweise sollen vollständig dem Angebot beigelegt werden bzw. innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG oder dessen Vertreter vorgelegt werden. Angebote die nicht die geforderten Nachweise enthalten bzw. in der vorgenannten Frist vorgelegt werden, werden nach VOL/A §19 EG von der Wertung ausgeschlossen. Die Nachweise sind gemäß VOL/A §9 EG (4) entsprechend der Gliederung im Anhang 1 vorzulegen. Weitergehende Anlagen sind mit Verweis auf die entsprechenden Kapitel der Leistungsbeschreibung eindeutig zu kennzeichnen. Anlagen ohne eindeutige Kennzeichnung der Zuordnung zur Leistungsbeschreibung werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.

III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit

Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: (Möglicherweise geforderte Mindeststandards): Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit des Unternehmens werden neben der Angebotserklärung gemäß VOL/A § 6 EG und VOL/A § 7 EG folgende Unterlagen vom Bieter/der Bietergemeinschaft verlangt. Soweit Leistungen auf Nach- bzw. Subunternehmer übertragen werden sind die Nachweise für die übertragenden Leistungen von den Nach- bzw. Subunternehmern vor Auftragsvergabe beizulegen:

— Angabe einer Liste von mindestens 5 Referenzprojekten bezüglich der zu erbringenden Leistungen unter Angabe des Umfangs, sowie Angaben zum AG (Anschrift, Ansprechpartner, Telefon-Nr.). Die Referenzen können dabei zur Bestätigung der Zuverlässigkeit herangezogen werden (Eintragung auf 2-fach beigelegter Seite 1 des Formblattes L124),

— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, dass er die für die Durchführung der in der Leistungsbeschreibung dargestellten Dienstleistung die geltenden gesetzlichen und technischen Richtlinien in der zum Zeitpunkt der Dienstleistungserbringung gültigen Fassung beachtet und einhält sowie die hierfür erforderlichen Genehmigungen besitzt (Formblatt F001 der Vertragsunterlagen),

— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, dass er für den Transport der Produkte und Reststoffe ausschließlich umweltfreundliche Fahrzeuge einsetzt, die mindestens die Euro 5 Norm einhalten (Formblatt F001 der Vertragsunterlagen),

— Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb für die Leistungen Transport und Verwertung von Klärschlamm,

— Detaillierte Beschreibungen und schlüssige Darstellung der Entsorgungs- und Verwertungskonzepte für die ausgeschriebenen Teilleistungen zur Entsorgung/Verwertung des ausgeschriebenen Klärschlammes (vgl. Leistungsbeschreibungen) zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit,

— Nachweis der Verwertungskapazität,

— Firmendarstellung der/des Unternehmens mit Angaben über Größe,

Mitarbeiteranzahl, die zur Verfügung stehende technische Ausrüstung für die Abwicklung der zu vergebenden Leistung und Konzernzugehörigkeit. Wird für die Leistung nach immissionsrechtlichen, baurechtlichen, gewerberechtlichen oder nach sonstigen Vorschriften eine zusätzliche Genehmigung erforderlich, so hat sie der AN herbeizuführen und die notwendigen Unterlagen zu erstellen. Die Nachweise sollen vollständig dem Angebot beigelegt werden bzw. innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG oder dessen Vertreter vorgelegt werden. Angebote die nicht die geforderten Nachweise enthalten bzw. in der vorgenannten Frist vorgelegt werden, werden nach VOL/A § 19 EG von der Wertung ausgeschlossen. Die Nachweise sind gemäß VOL/A § 9 EG (4) entsprechend der Gliederung im Anhang 1 vorzulegen. Weitergehende Anlagen sind mit Verweis auf die entsprechenden Kapitel der Leistungsbeschreibung eindeutig zu kennzeichnen. Anlagen ohne eindeutige Kennzeichnung der Zuordnung zur Leistungsbeschreibung werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.

III.2.4) Vorbehaltene Aufträge: Nein

III.3) BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGE

III.3.1) Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten: Nein

III.3.2) Juristische Personen müssen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen: Nein

IV.1) VERFAHRENSART

IV.1.1) Verfahrensart

Offenes Verfahren

IV.2) ZUSCHLAGSKRITERIEN

IV.2.1) Zuschlagskriterien: Niedrigster Preis

IV.2.2) Es wird eine elektronische Auktion durchgeführt: Nein

IV.3) VERWALTUNGSINFORMATIONEN

IV.3.2) Frühere Bekanntmachungen desselben Auftrags: Nein

IV.3.3) Bedingungen für den Erhalt von Verdingungs-/Ausschreibungs- und ergänzenden Unterlagen

Schlusstermin für die Anforderung von oder Einsicht in Unterlagen: 26.8.2011 - 12:00. Die Unterlagen sind kostenpflichtig: Preis 65,00 EUR. Zahlungsbedingungen und -weise: Für die Vervielfältigung und Zustellung der Vertragsunterlagen wird eine Gebühr in Höhe von 65,00 EUR als Vorauszahlung erhoben. Dem Antrag ist eine Kopie des Überweisungsträgers beizulegen. Vermerk: Ausschreibung Klärschlammverwertung 2011. Kontoverbindung:

— Kontoinhaber: ia GmbH – Wissensmanagement und Ingenieurleistungen,

— Bank: Commerzbank München,

— Konto-Nr.: 25 50 002,

— BLZ: 700 400 41,

— IBAN: DE97 7004 0041 0255 0002 00,

— SWIFT-BIC: COBADEFFXXX.

IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge: 19.9.2011 - 16:00

IV.3.6) Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge verfasst werden können: Deutsch.

IV.3.7) Bindefrist des Angebots: Bis 15.11.2011

IV.3.8) Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen Nein

VI.1) DAUERAUFTRAG: Nein

VI.2) AUFTRAG IN VERBINDUNG MIT EINEM VORHABEN UND/ODER PROGRAMM, DAS AUS GEMEINSCHAFTSMITTELN FINANZIERT WIRD: Nein

VI.4) NACHPRÜFUNGSVERFAHREN/RECHTSBEHELFSVERFAHREN

VI.4.1) Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren

Regierung von Oberbayern - Zuständige Stelle Nachprüfungsverfahren Regierung von Oberbayern, Maximilianstr. 39, 80538 München, DEUTSCHLAND. Tel. +49 892176-0, Fax +49 892176-2914

VI.4.2) Einlegung von Rechtsbehelfen

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Gemäß VOL/A § 12 EG (8) sind rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte vom AG bis spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen. Um eine sachgerechte Bearbeitung der zusätzlichen Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben zu gewährleisten, sind diese bis spätestens 6.9.2011 - 16:00 Uhr schriftlich zu stellen. Es gilt die am 12.11.2010 in Kraft getretene Neufassung der GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), insbesondere: § 101a Informations- und Wartepflicht: Demnach darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information an die nicht berücksichtigten Bieter geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. § 107 Einleitung, Antrag: (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

VI.5) TAG DER ABSENDUNG DIESER BEKANNTMACHUNG: 1.8.2011

Veröffentlichung

Geonet Ausschreibung 5118 vom 04.08.2011