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Titel Ausführungsort Frist
Lieferung und Montage einer Erdsondenanlage AT-3400 23.05.2011
Altlastentechnische Untersuchung von 14 Altlastenverdachtsflächen DE-83278 23.05.2011
Messkampagnen zur Analyse langfristiger Wasseraustauschprozesse in Seen DE-76231 23.05.2011
Modellierungen hydrodynamischer Prozesse in der Flachwasserzone DE-76231 23.05.2011
▼ Modelluntersuchungen zum Wärmehaushalt und zu Auswirkungen von Wärmenutzungen im Bodensee DE-76231 23.05.2011
Risikobewertung klimatischer Einflüsse auf die Trinkwassergewinnung DE-76231 23.05.2011
Projektcontrolling für das ökologische Großprojekt Erdgasfelder Altmark DE-39108 23.05.2011
Titel
Modelluntersuchungen zum Wärmehaushalt und zu Auswirkungen von Wärmenutzungen im Bodensee
Vergabeverfahren
Freiberufliche Leistungen
Auftraggeber
andesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz
Baden-Württemberg (LUBW)
Postfach 10 01 63
76231 Karlsruhe
Ausführungsort
DE-76231 Karlsruhe
Frist
23.05.2011
Beschreibung
Original Dokumentennummer: 1304294481
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Angebotseinholung von freiberuflichen Leistungen
Kurztitel: Modelluntersuchungen zum Wärmehaushalt und zu Auswirkungen von Wärmenutzungen im Bodensee
Fertigstellung/Lieferung bis spätestens: 31.05.2014
Auftraggeber: Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz
Baden-Württemberg (LUBW)
Postfach 10 01 63
76231 Karlsruhe
Telefax: 0721/5600-1456
Ansprechpartner: Herr Bernd Wahl
Abteilung Wasser
Institut für Seenforschung, Argenweg 50/1
88085 Langenargen
07543/304-170
E-Mail: bernd.wahllubw.bwl.de
Inhalt: Teil A Vertragsbedingungen
Teil B Leistungsbeschreibung
Teil C Leistungsverzeichnis
Bestätigung:
Das Angebot umfasst die Teile A bis C.
Ort, Datum
Unterschrift des Bieters Firmenstempel
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Teil A
Vertragsbedingungen
A 1 Allgemeines
1. Leistungen
1.1 Freiberufliche Leistungen
Es handelt sich um Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit
angeboten werden.
2. Es werden Vertragsbestandteile:
- die Angebotsunterlagen (Teile A bis C)
- im Angebot gemachte Angaben des Bieters, sofern ihnen vom Auftraggeber nicht
widersprochen wird.
3. Für diesen Vertrag finden ergänzend die Einkaufsbedingungen der LUBW
Anwendung, die bei Bedarf angefordert oder im Internet unter www.lubw.badenwuerttemberg.
de eingesehen werden können. Es gelten ferner die Bestimmungen
der §§ 631 ff BGB, soweit diese Angebotsunterlagen oder die Einkaufsbedingungen
der LUBW keine andere Regelung treffen.
4. Die Zuverlässigkeit des Bieters kann vor der Vergabe des Auftrags bei der Meldeund
Informationsstelle für Vergabesperren abgefragt werden.
A 2 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich aus Teil B - Leistungsbeschreibung - .
Enthalten die Unterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die Preisermittlung
beeinflussen können, so hat der Bieter den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich,
fernschriftlich oder telegrafisch darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis schon in
anderer Form gegeben hat.
- 3 -
A 3 Angebot
Das Angebot erfolgt durch Einreichung der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen
Angebotsunterlagen Teile A bis C.
Für die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt. Dem Angebot beigefügte
Unterlagen, Muster usw. gehen, sofern im Angebot nicht ausdrücklich die Rückgabe verlangt
wird, ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum der Landesanstalt für Umwelt,
Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg über.
Das Angebot ist zu richten an: Hausadresse:
Landesanstalt für Umwelt, Messungen Landesanstalt für Umwelt, Messungen
und Naturschutz und Naturschutz
Baden-Württemberg Baden-Württemberg
Institut für Seenforschung (ISF) Institut für Seenforschung (ISF)
Postfach 42 53 Argenweg 50/1
88081 Langenargen 88085 Langenargen
Das Angebot muss bis zum 23.05.2011, 10.00 Uhr bei der Landesanstalt für Umwelt,
Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg eingegangen sein. Bis zu diesem
Zeitpunkt kann das Angebot schriftlich zurückgezogen werden.
Die persönliche Abgabe des Angebots kann nur an regelmäßigen Arbeitstagen beim Institut
für Seenforschung und zwar von Montag bis Freitag von 9.00 - 12.00 Uhr erfolgen.
A 4 Zuschlags- und Bindefrist
Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 30.06.2011.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
A 5 Vergabe
Für die Vergabe des Auftrags gilt das öffentliche Preisrecht.
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Der Zuschlag erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Ablauf der Bindefrist.
Das Angebot gilt als abgelehnt, wenn bis zum Ablauf der Bindefrist kein Zuschlag erteilt
worden ist. Eine besondere Mitteilung ergeht nicht.
A 6 Preis
Im Angebot sind Festpreise anzugeben, die bis zur vollständigen Erfüllung des Auftrages
gelten müssen. Sie haben alle für die fachgerechte Erledigung des Auftrages notwendigen
Aufgaben zu berücksichtigen. Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung und sonstige
Nebenkosten müssen in den Angebotspreisen enthalten sein.
Die Preise für die einzelnen Positionen sind ohne Mehrwertsteuer anzugeben. Gelten für
einzelne Produkte im Normalfall abweichende Steuersätze, so ist im Angebot darauf hinzuweisen.
Dem Angebotspreis ist die Lieferung frei Verwendungsstelle zugrunde zu legen.
A 7 Lieferfrist und Vertragsstrafen
Die Auftragserledigung muss innerhalb der o. g. Frist/Fristen erfolgen. Die Fristen beginnen
mit dem Erhalt aller für die Auftragserledigung notwendigen Unterlagen. Sie werden
unterbrochen durch Zeiten, in denen eine Abwicklung des Auftrages aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, nicht möglich ist. Der Auftragnehmer hat derartige
Unterbrechungen dem Auftraggeber jeweils schriftlich nachzuweisen (s. Teil C, Ziff. 2.5).
Für den Verzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Vertragsstrafen werden nicht vereinbart.
A 8 Ablieferungsort, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ablieferungsort ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-
Württemberg, 88085 Langenargen, Argenweg 50/1.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Karlsruhe, sofern
beim Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.
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A 9 Abnahme und Gewährleistung
Die Abnahme der Leistung erfolgt erst nach Lieferung aller Gegenstände und Rückgabe der
vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen.
Sofern die Ergebnisdarstellung (Bericht, Veröffentlichung) mittels elektronischer Medien
(Diskette, CD, DVD o. ä.) erfolgt, garantiert der Bieter die Virenfreiheit dieser Medien.
Der Auftragnehmer versichert, dass durch die Nutzung des Werks weder Urheberrechte
Dritter noch das Recht Dritter am eigenen Bild verletzt werden. Insbesondere hat er
sicherzustellen, dass
a) Zitate (§ 51 UrhG) aus bereits veröffentlichten oder erschienenen Werken nur in
dem nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) zulässigen Umfang verwendet werden
und stets die Quelle (§ 63 UrhG) deutlich angegeben wird,
b) keine Änderungen (§ 62 UrhG), Entstellungen oder Beeinträchtigungen (§ 14 UrhG)
eines anderen urheberrechtlich geschützten Werkes vorgenommen wurden,
c) auf Fotos oder in Filmen erkennbare Personen nur mit deren Einwilligung oder unter
den Voraussetzungen des § 23 KunstUrhG fotografiert oder gefilmt wurden.
Datenschutzhinweis
Die Daten des Auftrags (Firmenanschrift, Lieferart und Menge sowie Kosten) werden zur
finanztechnischen Abwicklung gespeichert. Die gespeicherten Daten sind der Öffentlichkeit
nicht zugänglich.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Daten, Informationen oder Ergebnisse, die aufgrund
dieses Auftrags gewonnen werden, nur nach schriftlicher Genehmigung durch den
Auftraggeber Dritten durch Einsichtgewährung, Überlassen von Mehrfertigungen oder in
sonstiger Weise zugänglich zu machen; diese Verpflichtung besteht auch nach der Erfüllung
des Auftrags weiter.
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A 10 Vertragsänderungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
A 11 Teilnichtigkeit, Teilunwirksamkeit, Vertragslücken
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar
sein, so werden die übrigen Bestimmungen dadurch nicht betroffen. Das gleiche gilt,
falls sich eine Regelungslücke herausstellt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Vereinbarung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Vereinbarung gelten, die die Parteien
getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.
Hinweis:
Sofern die Vergütung im Kalenderjahr 1.500 € übersteigt und die Zahlungen in bar, postbar,
durch Scheck, Zahlungsanweisung zur Verrechnung oder Aufrechnung oder auf ein anderes
als das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers oder ein sonstiges Konto, das nicht auf
den Geschäftsbriefen angegeben ist, oder auf das Konto eines Dritten erfolgt, ist die LUBW
aufgrund der Mitteilungsverordnung vom 07.09.1993 verpflichtet, dem zuständigen
Finanzamt eine Mitteilung über die geleistete Zahlung zu erstatten. Hierzu sind vom Unternehmer
auf Anforderung folgende Angaben zu machen: zuständiges Finanzamt, Steuernummer
und Geburtsdatum.
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Teil B
Leistungsbeschreibung
Modelluntersuchungen zum Wärmehaushalt und zu Auswirkungen von
Wärmenutzungen im Bodensee
Anhand von Literaturauswertungen und Modellbetrachtungen sollen die Auswirkungen von
Wärmenutzungen (Kühlwasser und Wärmepumpen) auf den Bodensee und seinen
Wärmehaushalt untersucht werden. Unterschiedliche Nutzungskonzeptionen werden sowohl
hinsichtlich ihrer ökologischen Auswirkungen als auch im Hinblick auf klimatisch bedingte
Veränderungen bewertet
Die Untersuchungen umfassen folgende Arbeitsinhalte:
• Literaturstudie zu Auswirkungen, Risikopotenzial und Toleranzbereichen von
Wärmenutzungen
• Exemplarische Betrachtungen wie die aktuellen Wärmenutzungen an Bielersee und
St. Moritzersee
• Entwicklung eines Wärmehaushaltsmodells für den Bodensee und Erhebung aller
relevanter Daten und Informationen
• Verifikation des Wärmehaushaltsmodells mit geeigneten Datensätzen für
Wärmebilanz, Dichteschichtung und Tiefenwasseraustausch
• Simulation der Auswirkung von Wärmenutzungen auf Wärmebilanz, Dichteschichtung
und Tiefenwasseraustausch
• Anwendung eines dreidimensionalen hydrodynamischen Modells und Verifikation des
zugehörigen Wärmehaushaltsmodells für die Betrachtung lokaler Auswirkungen von
Wärmenutzungen
• Berechnung von Szenarien zur zukünftigen Wärmenutzung
• Szenarienbasierte Empfehlungen für eine nachhaltige Wärmenutzung am Bodensee
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Die Ergebnisse sind in digitaler und gedruckter Form als umfassender Abschlussbericht
vorzulegen. Die dafür erforderlichen Layout- und Formatvorgaben müssen berücksichtigt
werden (Beispiel „Blauer Bericht“ unter www.igkb.de ).
Mit dem Angebot hat der Bieter in geeigneter Form nachzuweisen, dass er über die
notwendigen fachlichen und technischen Qualifikationen zur Erstellung dieses Werkes
verfügt.
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Teil C
Leistungsverzeichnis
€/Festpreis:
C 1 Lieferung/Leistung
Gemäß Teil B
Teilleistung 1
Teilleistung 2
Teilleistung 3
Teilleistung 4
Teilleistung 5
Teilleistung 6
Angebotssumme (Netto)
zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer
Angebotssumme (Brutto)
Eine detaillierte Kostenaufstellung ist beizufügen.
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C 2 Besonderheit bei Werkleistungen
2.1 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
Das Werk ist zu folgendem Termin herzustellen und dem Auftraggeber abnahmebereit zu
übereignen: 31.05.2014
Das Werk setzt sich aus den in Teil B genannten Einzelleistungen zusammen.
Die einzelnen Teile des Werkes sind zu folgenden Terminen herzustellen und dem
Auftraggeber abnahmebereit zu übereignen:
Teilleistung 1 bis zum 15.12.2011
Teilleistung 2 bis zum 30.06.2012
Teilleistung 3 bis zum 15.12.2012
Teilleistung 4 bis zum 30.06.2013
Teilleistung 5 bis zum 15.12.2013
Teilleistung 6 bis zum 31.05.2014
Der Auftragnehmer hat das Werk in eigener unternehmerischer Verantwortung herzustellen;
er unterliegt insoweit keinen Weisungen des Auftraggebers. Er hat seinerseits auch keine
Anweisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten des Auftraggebers.
Eine Beauftragung Dritter (Subunternehmer) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers
zulässig.
In der Wahl seiner Arbeitszeit ist der Auftragnehmer frei und an keinerlei Weisungen des
Auftraggebers gebunden; die Termine nach Abs. 1 und ggf. 2 sind jedoch unter allen
Umständen einzuhalten.
2.2 Vergütung
Die Vergütung erfolgt nach Abnahme des Werkes und Erhalt der Rechnung.
In dieser Vergütung sind auch alle im Zusammenhang mit der Herstellung des Werkes entstehenden
Aufwendungen (z.B. Nebenkosten, Auslagen, Fahrtkosten, Beauftragung und
Leistung von Dritten oder Aufwendungen für Hilfskräfte) sowie alle gesetzlichen Abgaben
enthalten.
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Der Auftragnehmer erhält nach Rechnungsstellung Abschlagszahlungen nach der
Erbringung von Teilleistungen gemäß 2.1:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich hinsichtlich der Preisgestaltung einer Überprüfung
durch die zuständige Preisbehörde gemäß § 9 der Verordnung PR NR. 30/53 vom
21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244) zu unterziehen und eventuelle preisrechtliche
Beanstandungen zu akzeptieren.
2.3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Für die Herstellung des Werkes ist die Benutzung von Geräten oder von Räumen des Auftraggebers
nicht zulässig; ist dies gleichwohl ausnahmsweise erforderlich, so hat der Auftraggeber
diese für die Vertragsleistung notwendige Mitwirkung nur solange zu erbringen,
wie dies zur Vertragserfüllung unabdingbar ist.
Die für die Herstellung des Werkes erforderlichen frei zugänglichen und erhältlichen Materialien,
Geräte und sonstige Hilfsmittel hat der Unternehmer selbst und in eigener Verantwortung
zu beschaffen. Der Bieter versichert, dass er über alle technischen Voraussetzungen für
die ordnungsgemäße Herstellung des Werkes verfügt.
Vertrauliche, umfangreiche oder für den Auftraggeber unentbehrliche Unterlagen können in
dessen Räumen (während der Arbeitszeiten des Auftraggebers) durch den Auftragnehmer
nach vorheriger Absprache benutzt werden.
2.4 Ausschließliche Verwertungsrechte des Auftraggebers und Pflichten des
Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ausschließliche Recht zur Nutzung des
Werks ein. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere
a) das Recht zur die Bearbeitung, Änderung, Umgestaltung und Auswertung des Werks
sowie die zur Verwendung für eigene Arbeiten (§ 23 UrhG)
b) das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
c) das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
d) das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)
e) das Vortrags- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG)
f) das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), insbesondere in Form
von Internetangeboten
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Der Auftraggeber ist berechtigt, sämtliche ihm übertragenen Rechte insgesamt oder teilweise
auf Dritte zu übertragen.
(2) Der Unternehmer verpflichtet sich, Daten, Informationen oder Ergebnisse, die Aufgrund
dieses Werkvertrags gewonnen werden, nur nach schriftlicher Genehmigung durch den
Besteller Dritten zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung besteht auch nach
Beendigung des Werkvertrags weiter.
(3) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihm mit der
Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind oder werden, die aus dem
Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen - soweit sie nicht offenkundig sind -
nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.
Bei Verstößen gegen Absätze 1 bis 3 haftet der Auftragnehmer für alle dem Auftraggeber
entstandenen oder künftig entstehenden Schäden.
Für das vom Auftraggeber erworbene technische Know-how gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
2.5 Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Leistung
Sieht sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der übernommenen
Leistungen gehindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Sobald die Ursache der Behinderung oder Unterbrechung wegfällt, hat der Auftragnehmer
unter schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Leistung ohne besonderen Auftrag
unverzüglich wieder aufzunehmen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, bei nicht rechtzeitiger Leistung dem Unternehmer gegenüber
Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Die Ansprüche des Auftraggebers nach Absatz 2 sind ausgeschlossen, wenn der
Auftragnehmer nachweist, dass er die Nichtleistung oder die nicht ordnungsgemäße
Leistung nicht zu vertreten hat. Er hat insbesondere nicht zu vertreten, wenn er seine
vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampfes oder anderer, für ihn unabwendbarer
Ereignisse, nicht erbringen kann. Dies gilt nicht, wenn die Behinderung oder Unterbrechung
durch einen Arbeitskampf verursacht wird, den der Auftragnehmer durch rechtswidrige
Handlungen verschuldet hat.
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2.6 Verzinsung bei Rückzahlungsverpflichtung
Muss der Auftragnehmer Beträge aus von ihm zu vertretenden Gründen ganz oder teilweise
an den Auftraggeber zurückzahlen, so ist der zurückzuzahlende Betrag vom Tage der
Zahlung durch den Auftraggeber bis zur Zurückzahlung durch den Auftragnehmer mit 5 %
über dem Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verzinsen.
§§ 286, 288 BGB bleiben unberührt.
2.7 Ausschluss anderer Rechtsverhältnisse
Dem Bewerber ist bekannt, dass im Falle der Zuschlagserteilung weder ein Arbeitsverhältnis
noch ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zum Land Baden-Württemberg begründet wird.
Es werden auch keine Rechtsansprüche auf Begründung eines derartigen Rechtsverhältnisses
ausgelöst.
Der Auftraggeber führt keine sozialversicherungspflichtigen Beiträge und Steuern für den
Auftragnehmer ab. Die vereinbarte Vergütung ist vom Auftragnehmer selbst als „Einkünfte
aus selbständiger Tätigkeit“ zu versteuern.
Für die bei der Vertragsleistung auftretenden Schäden übernimmt der Auftraggeber keine
Haftung.
2.8 Außerordentliche Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Seiten nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden.
2.9 Datenschutz
Im Falle der Zuschlagserteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Datengeheimnis nach
§ 6 des Landesdatenschutzgesetzes vom 18.09.2000 (GBl. S. 648) in der jeweils geltenden
Fassung zu wahren.
Dabei hat er alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages
beauftragt sind oder werden, darauf hinzuweisen, dass es untersagt ist, personenbezogene
Daten unbefugt zu verarbeiten oder sonst zu verwenden und dass diese Pflichten auch nach
Beendigung der Tätigkeit fortbestehen. Dies gilt auch für etwaige Unterauftragnehmer.
Veröffentlichung
Geonet Ausschreibung 4734 vom 02.05.2011