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Titel

Modelluntersuchungen zu Klimaeinflüssen auf Wasseraustauschprozesse und Wasserqualität in Seen

Vergabeverfahren

Freiberufliche Leistungen

Auftraggeber

Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW)
Postfach 10 01 63
76231 Karlsruhe

Ausführungsort

DE-76231 Karlsruhe

Frist

23.05.2011

Beschreibung

Original Dokumentennummer: 1304294273

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Angebotseinholung von freiberuflichen Leistungen

Kurztitel: Modelluntersuchungen zu Klimaeinflüssen auf Wasseraustauschprozesse und Wasserqualität

Fertigstellung/Lieferung bis spätestens: 31.05.2014

Auftraggeber: Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW)

Postfach 10 01 63

76231 Karlsruhe

Telefax: 0721/5600-1456

Ansprechpartner: Herr Bernd Wahl

Abteilung Wasser

Institut für Seenforschung, Argenweg 50/1

88085 Langenargen

07543/304-170

E-Mail: bernd.wahl(at)lubw.bwl.de

Inhalt: Teil A Vertragsbedingungen

Teil B Leistungsbeschreibung

Teil C Leistungsverzeichnis

Bestätigung:

Das Angebot umfasst die Teile A bis C.

Ort, Datum

Unterschrift des Bieters Firmenstempel

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Teil A

Vertragsbedingungen

A 1 Allgemeines

1. Leistungen

1.1 Freiberufliche Leistungen

Es handelt sich um Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit angeboten werden.

2. Es werden Vertragsbestandteile:

- die Angebotsunterlagen (Teile A bis C)

- im Angebot gemachte Angaben des Bieters, sofern ihnen vom Auftraggeber nicht

widersprochen wird.

3. Für diesen Vertrag finden ergänzend die Einkaufsbedingungen der LUBW

Anwendung, die bei Bedarf angefordert oder im Internet unter www.lubw.badenwuerttemberg.

de eingesehen werden können. Es gelten ferner die Bestimmungen

der §§ 631 ff BGB, soweit diese Angebotsunterlagen oder die Einkaufsbedingungen

der LUBW keine andere Regelung treffen.

4. Die Zuverlässigkeit des Bieters kann vor der Vergabe des Auftrags bei der Meldeund

Informationsstelle für Vergabesperren abgefragt werden.

A 2 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich aus Teil B - Leistungsbeschreibung - .

Enthalten die Unterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die Preisermittlung

beeinflussen können, so hat der Bieter den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich,

fernschriftlich oder telegrafisch darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis schon in

anderer Form gegeben hat.

- 3 -

A 3 Angebot

Das Angebot erfolgt durch Einreichung der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen

Angebotsunterlagen Teile A bis C.

Für die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt. Dem Angebot beigefügte

Unterlagen, Muster usw. gehen, sofern im Angebot nicht ausdrücklich die Rückgabe verlangt

wird, ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum der Landesanstalt für Umwelt,

Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg über.

Das Angebot ist zu richten an: Hausadresse:

Landesanstalt für Umwelt, Messungen Landesanstalt für Umwelt, Messungen

und Naturschutz und Naturschutz

Baden-Württemberg Baden-Württemberg

Institut für Seenforschung (ISF) Institut für Seenforschung (ISF)

Postfach 42 53 Argenweg 50/1

88081 Langenargen 88085 Langenargen

Das Angebot muss bis zum 23.05.2011, 10.00 Uhr bei der Landesanstalt für Umwelt,

Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg eingegangen sein. Bis zu diesem

Zeitpunkt kann das Angebot schriftlich zurückgezogen werden.

Die persönliche Abgabe des Angebots kann nur an regelmäßigen Arbeitstagen beim Institut

für Seenforschung und zwar von Montag bis Freitag von 9.00 - 12.00 Uhr erfolgen.

A 4 Zuschlags- und Bindefrist

Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 30.06.2011.

Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Bieter an sein Angebot gebunden.

A 5 Vergabe

Für die Vergabe des Auftrags gilt das öffentliche Preisrecht.

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Der Zuschlag erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Ablauf der Bindefrist.

Das Angebot gilt als abgelehnt, wenn bis zum Ablauf der Bindefrist kein Zuschlag erteilt

worden ist. Eine besondere Mitteilung ergeht nicht.

A 6 Preis

Im Angebot sind Festpreise anzugeben, die bis zur vollständigen Erfüllung des Auftrages

gelten müssen. Sie haben alle für die fachgerechte Erledigung des Auftrages notwendigen

Aufgaben zu berücksichtigen. Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung und sonstige

Nebenkosten müssen in den Angebotspreisen enthalten sein.

Die Preise für die einzelnen Positionen sind ohne Mehrwertsteuer anzugeben. Gelten für

einzelne Produkte im Normalfall abweichende Steuersätze, so ist im Angebot darauf hinzuweisen.

Dem Angebotspreis ist die Lieferung frei Verwendungsstelle zugrunde zu legen.

A 7 Lieferfrist und Vertragsstrafen

Die Auftragserledigung muss innerhalb der o. g. Frist/Fristen erfolgen. Die Fristen beginnen

mit dem Erhalt aller für die Auftragserledigung notwendigen Unterlagen. Sie werden

unterbrochen durch Zeiten, in denen eine Abwicklung des Auftrages aus Gründen, die der

Auftraggeber zu vertreten hat, nicht möglich ist. Der Auftragnehmer hat derartige

Unterbrechungen dem Auftraggeber jeweils schriftlich nachzuweisen (s. Teil C, Ziff. 2.5).

Für den Verzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Vertragsstrafen werden nicht vereinbart.

A 8 Ablieferungsort, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ablieferungsort ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-

Württemberg, 88085 Langenargen, Argenweg 50/1.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Karlsruhe, sofern

beim Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.

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A 9 Abnahme und Gewährleistung

Die Abnahme der Leistung erfolgt erst nach Lieferung aller Gegenstände und Rückgabe der

vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen.

Sofern die Ergebnisdarstellung (Bericht, Veröffentlichung) mittels elektronischer Medien

(Diskette, CD, DVD o. ä.) erfolgt, garantiert der Bieter die Virenfreiheit dieser Medien.

Der Auftragnehmer versichert, dass durch die Nutzung des Werks weder Urheberrechte

Dritter noch das Recht Dritter am eigenen Bild verletzt werden. Insbesondere hat er

sicherzustellen, dass

a) Zitate (§ 51 UrhG) aus bereits veröffentlichten oder erschienenen Werken nur in

dem nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) zulässigen Umfang verwendet werden

und stets die Quelle (§ 63 UrhG) deutlich angegeben wird,

b) keine Änderungen (§ 62 UrhG), Entstellungen oder Beeinträchtigungen (§ 14 UrhG)

eines anderen urheberrechtlich geschützten Werkes vorgenommen wurden,

c) auf Fotos oder in Filmen erkennbare Personen nur mit deren Einwilligung oder unter

den Voraussetzungen des § 23 KunstUrhG fotografiert oder gefilmt wurden.

Datenschutzhinweis

Die Daten des Auftrags (Firmenanschrift, Lieferart und Menge sowie Kosten) werden zur

finanztechnischen Abwicklung gespeichert. Die gespeicherten Daten sind der Öffentlichkeit

nicht zugänglich.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Daten, Informationen oder Ergebnisse, die aufgrund

dieses Auftrags gewonnen werden, nur nach schriftlicher Genehmigung durch den

Auftraggeber Dritten durch Einsichtgewährung, Überlassen von Mehrfertigungen oder in

sonstiger Weise zugänglich zu machen; diese Verpflichtung besteht auch nach der Erfüllung

des Auftrags weiter.

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A 10 Vertragsänderungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

A 11 Teilnichtigkeit, Teilunwirksamkeit, Vertragslücken

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar

sein, so werden die übrigen Bestimmungen dadurch nicht betroffen. Das gleiche gilt,

falls sich eine Regelungslücke herausstellt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren

Vereinbarung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Vereinbarung gelten, die die Parteien

getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.

Hinweis:

Sofern die Vergütung im Kalenderjahr 1.500 € übersteigt und die Zahlungen in bar, postbar,

durch Scheck, Zahlungsanweisung zur Verrechnung oder Aufrechnung oder auf ein anderes

als das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers oder ein sonstiges Konto, das nicht auf

den Geschäftsbriefen angegeben ist, oder auf das Konto eines Dritten erfolgt, ist die LUBW

aufgrund der Mitteilungsverordnung vom 07.09.1993 verpflichtet, dem zuständigen

Finanzamt eine Mitteilung über die geleistete Zahlung zu erstatten. Hierzu sind vom Unternehmer

auf Anforderung folgende Angaben zu machen: zuständiges Finanzamt, Steuernummer

und Geburtsdatum.

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Teil B

Leistungsbeschreibung

Modelluntersuchungen zu Klimaeinflüssen auf Wasseraustauschprozesse und

Wasserqualität

Der zu erwartende Klimawandel wird auch Auswirkungen auf den Bodensee und dessen

Einzugsgebiet haben. Mit Hilfe von Modelluntersuchungen soll dieser Einfluss auf die

Austauschprozesse, die Tiefenwassererneuerung und die ökologischen Verhältnisse

abgeschätzt werden.

Die Modelluntersuchungen umfassen folgende Arbeitsinhalte:

• Entwicklung eines dreidimensionalen hydrodynamischen Modells für den Bodensee

und Erhebung aller relevanter Daten und Informationen

• Verifizierung des hydrodynamischen Modells mit geeigneten Datensätzen für

saisonale Schichtungsentwicklung, interne Wellen, Flusswassereinströmung,

Schwebstoffeinfluss und Tiefenwassererneuerung

• Kopplung des hydrodynamischen Modells mit einem Wasserqualitätsmodell für den

Nährstoffkreislauf und Verifizierung des gekoppelten Modells

• Identifikation und Quantifizierung der maßgebenden Prozesse für die

Tiefenwassererneuerung (Konvektion, differential cooling, feststoffbeladenes Wasser

und windinduzierte Durchmischung) und deren Quantifizierung

• Langzeitsimulation zur Identifizierung und Quantifizierung der Austausch- und

Durchmischungsprozesse

• Definition relevanter Klimaszenarien unter Berücksichtigung von Variabilität und

Extremwertstatistik für die nächsten 75 Jahre

• Klimaszenarienbetrachtung für 2025, 2050 und 2075 und Quantifizierung der

Veränderung von Wasseraustausch, Durchmischung, Tiefenwassererneuerung,

ökologischer Verhältnisse und des Nährstoffkreislaufs

• Sensitivitäts- und Stabilitätsanalyse für Wind, Temperatur und Hydrologie unter

Berücksichtigung von Trends, Variabilität und Extremwertstatistik

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Die Ergebnisse sind in digitaler und gedruckter Form als umfassender Abschlussbericht

vorzulegen. Die dafür erforderlichen Layout- und Formatvorgaben müssen berücksichtigt

werden (Beispiel „Blauer Bericht“ unter www.igkb.de ).

Mit dem Angebot hat der Bieter in geeigneter Form nachzuweisen, dass er über die

notwendigen fachlichen und technischen Qualifikationen zur Erstellung dieses Werkes

verfügt.

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Teil C

Leistungsverzeichnis

€/Festpreis:

C 1 Lieferung/Leistung

Gemäß Teil B

Teilleistung 1

Teilleistung 2

Teilleistung 3

Teilleistung 4

Teilleistung 5

Teilleistung 6

Angebotssumme (Netto)

zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer

Angebotssumme (Brutto)

Eine detaillierte Kostenaufstellung ist beizufügen.

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C 2 Besonderheit bei Werkleistungen

2.1 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

Das Werk ist zu folgendem Termin herzustellen und dem Auftraggeber abnahmebereit zu

übereignen: 31.05.2014

Das Werk setzt sich aus den in Teil B genannten Einzelleistungen zusammen.

Die einzelnen Teile des Werkes sind zu folgenden Terminen herzustellen und dem

Auftraggeber abnahmebereit zu übereignen:

Teilleistung 1 bis zum 15.12.2011

Teilleistung 2 bis zum 30.06.2012

Teilleistung 3 bis zum 15.12.2012

Teilleistung 4 bis zum 30.06.2013

Teilleistung 5 bis zum 15.12.2013

Teilleistung 6 bis zum 31.05.2014

Der Auftragnehmer hat das Werk in eigener unternehmerischer Verantwortung herzustellen;

er unterliegt insoweit keinen Weisungen des Auftraggebers. Er hat seinerseits auch keine

Anweisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten des Auftraggebers.

Eine Beauftragung Dritter (Subunternehmer) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers

zulässig.

In der Wahl seiner Arbeitszeit ist der Auftragnehmer frei und an keinerlei Weisungen des

Auftraggebers gebunden; die Termine nach Abs. 1 und ggf. 2 sind jedoch unter allen

Umständen einzuhalten.

2.2 Vergütung

Die Vergütung erfolgt nach Abnahme des Werkes und Erhalt der Rechnung.

In dieser Vergütung sind auch alle im Zusammenhang mit der Herstellung des Werkes entstehenden

Aufwendungen (z.B. Nebenkosten, Auslagen, Fahrtkosten, Beauftragung und

Leistung von Dritten oder Aufwendungen für Hilfskräfte) sowie alle gesetzlichen Abgaben

enthalten.

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Der Auftragnehmer erhält nach Rechnungsstellung Abschlagszahlungen nach der

Erbringung von Teilleistungen gemäß 2.1:

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich hinsichtlich der Preisgestaltung einer Überprüfung

durch die zuständige Preisbehörde gemäß § 9 der Verordnung PR NR. 30/53 vom

21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244) zu unterziehen und eventuelle preisrechtliche

Beanstandungen zu akzeptieren.

2.3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Für die Herstellung des Werkes ist die Benutzung von Geräten oder von Räumen des Auftraggebers

nicht zulässig; ist dies gleichwohl ausnahmsweise erforderlich, so hat der Auftraggeber

diese für die Vertragsleistung notwendige Mitwirkung nur solange zu erbringen,

wie dies zur Vertragserfüllung unabdingbar ist.

Die für die Herstellung des Werkes erforderlichen frei zugänglichen und erhältlichen Materialien,

Geräte und sonstige Hilfsmittel hat der Unternehmer selbst und in eigener Verantwortung

zu beschaffen. Der Bieter versichert, dass er über alle technischen Voraussetzungen für

die ordnungsgemäße Herstellung des Werkes verfügt.

Vertrauliche, umfangreiche oder für den Auftraggeber unentbehrliche Unterlagen können in

dessen Räumen (während der Arbeitszeiten des Auftraggebers) durch den Auftragnehmer

nach vorheriger Absprache benutzt werden.

2.4 Ausschließliche Verwertungsrechte des Auftraggebers und Pflichten des

Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ausschließliche Recht zur Nutzung des

Werks ein. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere

a) das Recht zur die Bearbeitung, Änderung, Umgestaltung und Auswertung des Werks

sowie die zur Verwendung für eigene Arbeiten (§ 23 UrhG)

b) das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)

c) das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)

d) das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)

e) das Vortrags- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG)

f) das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), insbesondere in Form

von Internetangeboten

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Der Auftraggeber ist berechtigt, sämtliche ihm übertragenen Rechte insgesamt oder teilweise

auf Dritte zu übertragen.

(2) Der Unternehmer verpflichtet sich, Daten, Informationen oder Ergebnisse, die Aufgrund

dieses Werkvertrags gewonnen werden, nur nach schriftlicher Genehmigung durch den

Besteller Dritten zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung besteht auch nach

Beendigung des Werkvertrags weiter.

(3) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihm mit der

Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind oder werden, die aus dem

Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen - soweit sie nicht offenkundig sind -

nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.

Bei Verstößen gegen Absätze 1 bis 3 haftet der Auftragnehmer für alle dem Auftraggeber

entstandenen oder künftig entstehenden Schäden.

Für das vom Auftraggeber erworbene technische Know-how gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

2.5 Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Leistung

Sieht sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der übernommenen

Leistungen gehindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Sobald die Ursache der Behinderung oder Unterbrechung wegfällt, hat der Auftragnehmer

unter schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Leistung ohne besonderen Auftrag

unverzüglich wieder aufzunehmen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, bei nicht rechtzeitiger Leistung dem Unternehmer gegenüber

Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Die Ansprüche des Auftraggebers nach Absatz 2 sind ausgeschlossen, wenn der

Auftragnehmer nachweist, dass er die Nichtleistung oder die nicht ordnungsgemäße

Leistung nicht zu vertreten hat. Er hat insbesondere nicht zu vertreten, wenn er seine

vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampfes oder anderer, für ihn unabwendbarer

Ereignisse, nicht erbringen kann. Dies gilt nicht, wenn die Behinderung oder Unterbrechung

durch einen Arbeitskampf verursacht wird, den der Auftragnehmer durch rechtswidrige

Handlungen verschuldet hat.

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2.6 Verzinsung bei Rückzahlungsverpflichtung

Muss der Auftragnehmer Beträge aus von ihm zu vertretenden Gründen ganz oder teilweise

an den Auftraggeber zurückzahlen, so ist der zurückzuzahlende Betrag vom Tage der

Zahlung durch den Auftraggeber bis zur Zurückzahlung durch den Auftragnehmer mit 5 %

über dem Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verzinsen.

§§ 286, 288 BGB bleiben unberührt.

2.7 Ausschluss anderer Rechtsverhältnisse

Dem Bewerber ist bekannt, dass im Falle der Zuschlagserteilung weder ein Arbeitsverhältnis

noch ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zum Land Baden-Württemberg begründet wird.

Es werden auch keine Rechtsansprüche auf Begründung eines derartigen Rechtsverhältnisses

ausgelöst.

Der Auftraggeber führt keine sozialversicherungspflichtigen Beiträge und Steuern für den

Auftragnehmer ab. Die vereinbarte Vergütung ist vom Auftragnehmer selbst als „Einkünfte

aus selbständiger Tätigkeit“ zu versteuern.

Für die bei der Vertragsleistung auftretenden Schäden übernimmt der Auftraggeber keine

Haftung.

2.8 Außerordentliche Kündigung

Der Vertrag kann von beiden Seiten nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden.

2.9 Datenschutz

Im Falle der Zuschlagserteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Datengeheimnis nach

§ 6 des Landesdatenschutzgesetzes vom 18.09.2000 (GBl. S. 648) in der jeweils geltenden

Fassung zu wahren.

Dabei hat er alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages

beauftragt sind oder werden, darauf hinzuweisen, dass es untersagt ist, personenbezogene

Daten unbefugt zu verarbeiten oder sonst zu verwenden und dass diese Pflichten auch nach

Beendigung der Tätigkeit fortbestehen. Dies gilt auch für etwaige Unterauftragnehmer.

Veröffentlichung

Geonet Ausschreibung 4733 vom 02.05.2011