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Titel

Einfluss der klimatischen und hydrologischen Entwicklungen im Einzugsgebiet auf den Bodensee

Vergabeverfahren

Öffentliche Ausschreibung

Auftraggeber

Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz
Postfach 10 01 63
76231 Karlsruhe

Ausführungsort

DE-76231 Karlsruhe

Frist

30.05.2011

Beschreibung

Original Dokumentennummer: 1304900574

1. Auftraggeber:

Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz

Baden-Württemberg (LUBW)

Postfach 10 01 63

76231 Karlsruhe

Telefax: 0721/5600-1456

Ansprechpartner: Herr Bernd Wahl

Abteilung Wasser

Institut für Seenforschung, Argenweg 50/1

88085 Langenargen

07543/304-170

E-Mail: bernd.wahl(at)lubw.bwl.de

Inhalt: Teil A Vertragsbedingungen

Teil B Leistungsbeschreibung

Teil C Leistungsverzeichnis

Bestätigung:

Das Angebot umfasst die Teile A bis C.

Ort, Datum

Unterschrift des Bieters Firmenstempel

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Teil A

Vertragsbedingungen

A 1 Allgemeines

1. Leistungen

1.1 Freiberufliche Leistungen

Es handelt sich um Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit angeboten werden.

2. Es werden Vertragsbestandteile:

- die Angebotsunterlagen (Teile A bis C)

- im Angebot gemachte Angaben des Bieters, sofern ihnen vom Auftraggeber nicht widersprochen wird.

3. Für diesen Vertrag finden ergänzend die Einkaufsbedingungen der LUBW

Anwendung, die bei Bedarf angefordert oder im Internet unter www.lubw.badenwuerttemberg. die eingesehen werden können. Es gelten ferner die Bestimmungen der §§ 631 ff BGB, soweit diese Angebotsunterlagen oder die Einkaufsbedingungen

der LUBW keine andere Regelung treffen.

4. Die Zuverlässigkeit des Bieters kann vor der Vergabe des Auftrags bei der Meldeund Informationsstelle für Vergabesperren abgefragt werden.

A 2 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich aus Teil B - Leistungsbeschreibung - . Enthalten die Unterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis schon in anderer Form gegeben hat.

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A 3 Angebot

Das Angebot erfolgt durch Einreichung der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Angebotsunterlagen Teile A bis C.

Für die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt. Dem Angebot beigefügte Unterlagen, Muster usw. gehen, sofern im Angebot nicht ausdrücklich die Rückgabe verlangt wird, ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg über. Das Angebot ist zu richten an: Hausadresse: Landesanstalt für Umwelt, Messungen Landesanstalt für Umwelt, Messungen

und Naturschutz Baden-Württemberg Institut für Seenforschung (ISF) Institut für Seenforschung (ISF)

Postfach 42 53 Argenweg 50/1

88081 Langenargen 88085 Langenargen

Das Angebot muss bis zum 30.05.2011, 10.00 Uhr bei der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg eingegangen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Angebot schriftlich zurückgezogen werden.

Die persönliche Abgabe des Angebots kann nur an regelmäßigen Arbeitstagen beim Institut für Seenforschung und zwar von Montag bis Freitag von 9.00 - 12.00 Uhr erfolgen.

A 4 Zuschlags- und Bindefrist

Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 30.06.2011. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Bieter an sein Angebot gebunden.

A 5 Vergabe

Für die Vergabe des Auftrags gilt das öffentliche Preisrecht.

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Der Zuschlag erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Ablauf der Bindefrist. Das Angebot gilt als abgelehnt, wenn bis zum Ablauf der Bindefrist kein Zuschlag erteilt worden ist. Eine besondere Mitteilung ergeht nicht.

A 6 Preis

Im Angebot sind Festpreise anzugeben, die bis zur vollständigen Erfüllung des Auftrages gelten müssen. Sie haben alle für die fachgerechte Erledigung des Auftrages notwendigen Aufgaben zu berücksichtigen. Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung und sonstige

Nebenkosten müssen in den Angebotspreisen enthalten sein. Die Preise für die einzelnen Positionen sind ohne Mehrwertsteuer anzugeben. Gelten für

einzelne Produkte im Normalfall abweichende Steuersätze, so ist im Angebot darauf hinzuweisen. Dem Angebotspreis ist die Lieferung frei Verwendungsstelle zugrunde zu legen.

A 7 Lieferfrist und Vertragsstrafen

Die Auftragserledigung muss innerhalb der o. g. Frist/Fristen erfolgen. Die Fristen beginnen mit dem Erhalt aller für die Auftragserledigung notwendigen Unterlagen. Sie werden unterbrochen durch Zeiten, in denen eine Abwicklung des Auftrages aus Gründen, die der

Auftraggeber zu vertreten hat, nicht möglich ist. Der Auftragnehmer hat derartige Unterbrechungen dem Auftraggeber jeweils schriftlich nachzuweisen (s. Teil C, Ziff. 2.5). Für den Verzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Vertragsstrafen werden nicht vereinbart.

A 8 Ablieferungsort, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ablieferungsort ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden- Württemberg, 88085 Langenargen, Argenweg 50/1.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Karlsruhe, sofern beim Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.

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A 9 Abnahme und Gewährleistung

Die Abnahme der Leistung erfolgt erst nach Lieferung aller Gegenstände und Rückgabe der vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen.

Sofern die Ergebnisdarstellung (Bericht, Veröffentlichung) mittels elektronischer Medien (Diskette, CD, DVD o. ä.) erfolgt, garantiert der Bieter die Virenfreiheit dieser Medien. Der Auftragnehmer versichert, dass durch die Nutzung des Werks weder Urheberrechte

Dritter noch das Recht Dritter am eigenen Bild verletzt werden. Insbesondere hat er

sicherzustellen, dass

a) Zitate (§ 51 UrhG) aus bereits veröffentlichten oder erschienenen Werken nur in dem nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) zulässigen Umfang verwendet werden und stets die Quelle (§ 63 UrhG) deutlich angegeben wird,

b) keine Änderungen (§ 62 UrhG), Entstellungen oder Beeinträchtigungen (§ 14 UrhG) eines anderen urheberrechtlich geschützten Werkes vorgenommen wurden,

c) auf Fotos oder in Filmen erkennbare Personen nur mit deren Einwilligung oder unter den Voraussetzungen des § 23 KunstUrhG fotografiert oder gefilmt wurden.

Datenschutzhinweis

Die Daten des Auftrags (Firmenanschrift, Lieferart und Menge sowie Kosten) werden zur finanztechnischen Abwicklung gespeichert. Die gespeicherten Daten sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Daten, Informationen oder Ergebnisse, die aufgrund

dieses Auftrags gewonnen werden, nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber Dritten durch Einsichtgewährung, Überlassen von Mehrfertigungen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen; diese Verpflichtung besteht auch nach der Erfüllung

des Auftrags weiter.

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A 10 Vertragsänderungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

A 11 Teilnichtigkeit, Teilunwirksamkeit, Vertragslücken

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen dadurch nicht betroffen. Das gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke herausstellt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren

Vereinbarung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Vereinbarung gelten, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.

Hinweis:

Sofern die Vergütung im Kalenderjahr 1.500 € übersteigt und die Zahlungen in bar, postbar, durch Scheck, Zahlungsanweisung zur Verrechnung oder Aufrechnung oder auf ein anderes als das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers oder ein sonstiges Konto, das nicht auf

den Geschäftsbriefen angegeben ist, oder auf das Konto eines Dritten erfolgt, ist die LUBW aufgrund der Mitteilungsverordnung vom 07.09.1993 verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt eine Mitteilung über die geleistete Zahlung zu erstatten. Hierzu sind vom Unternehmer

auf Anforderung folgende Angaben zu machen: zuständiges Finanzamt, Steuernummer und Geburtsdatum.

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Teil B

Leistungsbeschreibung

Einfluss der klimatischen und hydrologischen Entwicklungen im Einzugsgebiet auf den Bodensee

Aus dem Vergleich von Bodensee, Genfersee und Brienzersee sollen die beobachteten und erwarteten klimatischen und hydrologischen Veränderungen ausführlich diskutiert und mit anthropogenen Einflüssen hinsichtlich ihrer Relevanz für den Bodensee bewertet werden.

Folgende Einflussfaktoren sind hierfür zu berücksichtigen:

• Entwicklung der Wassertemperatur

• Schichtung und Durchmischung

• Wasserstandsänderungen

• Wasserbilanz

• saisonale Zuflussentwicklung

• Stauhaltungen

• Sediment- und Partikeltransport im Einzugsgebiet

Im Einzelnen sind 4 Aspekte zu betrachten:

1. Quantifizierung des Beitrages der Zuflusseinschichtung für die Tiefenmischung anhand von Literaturauswertungen.

2. Bewertung der Feststoffeinträge in die Seen im Zusammenhang mit Niederschlägen.

3. Überprüfung der regionalen Klimamodelle auf Veränderung der Temperatur- und Niederschlags-Ereignisse.

4. Neubestimmung der Abtauchwahrscheinlichkeit der Zuflüsse (als Kalibrierung sollen Aare und die Rhone dienen).

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Die Ergebnisse sind in digitaler und gedruckter Form als umfassender Abschlussberichtvorzulegen. Die dafür erforderlichen Layout- und Formatvorgaben müssen berücksichtigt werden (Beispiel „Blauer Bericht“ unter www.igkb.de ). Mit dem Angebot hat der Bieter in geeigneter Form nachzuweisen, dass er über die notwendigen fachlichen und technischen Qualifikationen zur Erstellung dieses Werkes

verfügt.

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Teil C

Leistungsverzeichnis

€/Festpreis:

C 1 Lieferung/Leistung

Gemäß Teil B

Teilleistung 1

Teilleistung 2

Angebotssumme (Netto)

zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer

Angebotssumme (Brutto)

Eine detaillierte Kostenaufstellung ist beizufügen.

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C 2 Besonderheit bei Werkleistungen

2.1 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

Das Werk ist zu folgendem Termin herzustellen und dem Auftraggeber abnahmebereit zu übereignen: 15.12.2012

Das Werk setzt sich aus den in Teil B genannten Einzelleistungen zusammen. Die einzelnen Teile des Werkes sind zu folgenden Terminen herzustellen und dem Auftraggeber abnahmebereit zu übereignen:

Teilleistung 1 bis zum 15.12.2011

Teilleistung 2 bis zum 15.12.2012

Der Auftragnehmer hat das Werk in eigener unternehmerischer Verantwortung herzustellen; er unterliegt insoweit keinen Weisungen des Auftraggebers. Er hat seinerseits auch keine Anweisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten des Auftraggebers.

Eine Beauftragung Dritter (Subunternehmer) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

In der Wahl seiner Arbeitszeit ist der Auftragnehmer frei und an keinerlei Weisungen des Auftraggebers gebunden; die Termine nach Abs. 1 und ggf. 2 sind jedoch unter allen Umständen einzuhalten.

2.2 Vergütung

Die Vergütung erfolgt nach Abnahme des Werkes und Erhalt der Rechnung. In dieser Vergütung sind auch alle im Zusammenhang mit der Herstellung des Werkes entstehenden Aufwendungen (z.B. Nebenkosten, Auslagen, Fahrtkosten, Beauftragung und Leistung von Dritten oder Aufwendungen für Hilfskräfte) sowie alle gesetzlichen Abgaben enthalten.

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Der Auftragnehmer erhält nach Rechnungsstellung Abschlagszahlungen nach der

Erbringung von Teilleistungen gemäß 2.1:

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich hinsichtlich der Preisgestaltung einer Überprüfung durch die zuständige Preisbehörde gemäß § 9 der Verordnung PR NR. 30/53 vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244) zu unterziehen und eventuelle preisrechtliche Beanstandungen zu akzeptieren.

2.3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Für die Herstellung des Werkes ist die Benutzung von Geräten oder von Räumen des Auftraggebers nicht zulässig; ist dies gleichwohl ausnahmsweise erforderlich, so hat der Auftraggeber diese für die Vertragsleistung notwendige Mitwirkung nur solange zu erbringen,

wie dies zur Vertragserfüllung unabdingbar ist. Die für die Herstellung des Werkes erforderlichen frei zugänglichen und erhältlichen Materialien,

Geräte und sonstige Hilfsmittel hat der Unternehmer selbst und in eigener Verantwortung zu beschaffen. Der Bieter versichert, dass er über alle technischen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Herstellung des Werkes verfügt. Vertrauliche, umfangreiche oder für den Auftraggeber unentbehrliche Unterlagen können in dessen Räumen (während der Arbeitszeiten des Auftraggebers) durch den Auftragnehmer

nach vorheriger Absprache benutzt werden.

2.4 Ausschließliche Verwertungsrechte des Auftraggebers und Pflichten des

Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ausschließliche Recht zur Nutzung des Werks ein. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere

a) das Recht zur die Bearbeitung, Änderung, Umgestaltung und Auswertung des Werks sowie die zur Verwendung für eigene Arbeiten (§ 23 UrhG)

b) das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)

c) das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)

d) das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)

e) das Vortrags- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG)

f) das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), insbesondere in Form von Internetangeboten

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Der Auftraggeber ist berechtigt, sämtliche ihm übertragenen Rechte insgesamt oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

(2) Der Unternehmer verpflichtet sich, Daten, Informationen oder Ergebnisse, die Aufgrund dieses Werkvertrags gewonnen werden, nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Besteller Dritten zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung besteht auch nach

Beendigung des Werkvertrags weiter.

(3) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind oder werden, die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen - soweit sie nicht offenkundig sind -

nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten. Bei Verstößen gegen Absätze 1 bis 3 haftet der Auftragnehmer für alle dem Auftraggeber

entstandenen oder künftig entstehenden Schäden. Für das vom Auftraggeber erworbene technische Know-how gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

2.5 Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Leistung

Sieht sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der übernommenen Leistungen gehindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sobald die Ursache der Behinderung oder Unterbrechung wegfällt, hat der Auftragnehmer

unter schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Leistung ohne besonderen Auftrag unverzüglich wieder aufzunehmen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, bei nicht rechtzeitiger Leistung dem Unternehmer gegenüber Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Die Ansprüche des Auftraggebers nach Absatz 2 sind ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass er die Nichtleistung oder die nicht ordnungsgemäße Leistung nicht zu vertreten hat. Er hat insbesondere nicht zu vertreten, wenn er seine

vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampfes oder anderer, für ihn unabwendbarer Ereignisse, nicht erbringen kann. Dies gilt nicht, wenn die Behinderung oder Unterbrechung durch einen Arbeitskampf verursacht wird, den der Auftragnehmer durch rechtswidrige Handlungen verschuldet hat.

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2.6 Verzinsung bei Rückzahlungsverpflichtung

Muss der Auftragnehmer Beträge aus von ihm zu vertretenden Gründen ganz oder teilweise an den Auftraggeber zurückzahlen, so ist der zurückzuzahlende Betrag vom Tage der Zahlung durch den Auftraggeber bis zur Zurückzahlung durch den Auftragnehmer mit 5 %

über dem Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verzinsen. §§ 286, 288 BGB bleiben unberührt.

2.7 Ausschluss anderer Rechtsverhältnisse

Dem Bewerber ist bekannt, dass im Falle der Zuschlagserteilung weder ein Arbeitsverhältnis noch ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zum Land Baden-Württemberg begründet wird. Es werden auch keine Rechtsansprüche auf Begründung eines derartigen Rechtsverhältnisses

ausgelöst. Der Auftraggeber führt keine sozialversicherungspflichtigen Beiträge und Steuern für den

Auftragnehmer ab. Die vereinbarte Vergütung ist vom Auftragnehmer selbst als „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ zu versteuern.

Für die bei der Vertragsleistung auftretenden Schäden übernimmt der Auftraggeber keine Haftung.

2.8 Außerordentliche Kündigung

Der Vertrag kann von beiden Seiten nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden.

2.9 Datenschutz

Im Falle der Zuschlagserteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Datengeheimnis nach § 6 des Landesdatenschutzgesetzes vom 18.09.2000 (GBl. S. 648) in der jeweils geltenden Fassung zu wahren. Dabei hat er alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages beauftragt sind oder werden, darauf hinzuweisen, dass es untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder sonst zu verwenden und dass diese Pflichten auch nach Beendigung der Tätigkeit fortbestehen. Dies gilt auch für etwaige Unterauftragnehmer.

Veröffentlichung

Geonet Ausschreibung 4765 vom 09.05.2011