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Titel

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen

Vergabeverfahren

Offenes Verfahren

Auftraggeber

Landkreisbetriebe Neuburg-Schrobenhausen
Sehensander Weg 23
86633 Neuburg an der Donau

Ausführungsort

DE-86633 Neuburg an der Donau

Frist

16.12.2011

Beschreibung

Original Dokumentennummer: 375108-2011

I.1) Landkreisbetriebe Neuburg-Schrobenhausen

Sehensander Weg 23

Kontaktstelle(n): Landkreisbetriebe Neuburg-Schrobenhausen

Zu Händen von: Herrn Franz Josef Simon

86633 Neuburg an der Donau

DEUTSCHLAND

Telefon: +49 84316120, Fax: +49 8431612151

E-Mail: Landkreisbetriebe@neuburg.de

Weitere Auskünfte erteilen und Ausschreibungs- und ergänzende Unterlagen:

ia GmbH - Wissensmanagement und Ingenieurleistungen

Lipowskystraße 8

Zu Händen von: Herrn Meisinger

81373 München

DEUTSCHLAND

Telefon: +49 8918917870, Fax: +49 89189178729

I.2) Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Lokalbehörde

I.3) Haupttätigkeit(en): Umwelt

I.4) Auftragsvergabe im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber

Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber: nein

II.1) Beschreibung

II.1.1) Bezeichnung des Auftrags durch den öffentlichen Auftraggeber:

Erfassung und Verwertung von Pflanzlichen Abfällen im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen.

II.1.2) Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw. Dienstleistung

Dienstleistungen. Dienstleistungskategorie Nr 16: Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Landkreis Neuburg-Schrobenhausen. NUTS-Code DE21I

II.1.3) Angaben zum öffentlichen Auftrag, zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem (DBS). Die Bekanntmachung betrifft einen öffentlichen Auftrag

II.1.5) Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens

Der Landkreis Neuburg-Schrobenhausen betreibt ein flächendeckendes System zur Erfassung und Verwertung von pflanzlichen Abfällen. Das Erfassungssystem mit der separaten Erfassung von Grünabfällen sowie Baum- und Strauchschnitt besteht derzeit aus einem Bringsystem an 20 Wertstoffhöfen bzw. Kompostieranlagen des Landkreises. Für die Erfassung und Verwertung von pflanzlichen Abfällen im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen sind künftig folgende Leistungen (Aufteilung in 3 Lose) erforderlich:

— Aufnahme, Übernahme, Transport und Verwertung von Baum- und Strauchschnitt aus dem Landkreisgebiet, ca. 1 500 Mg/a,

— Einmaliges An- und Abtransportieren sowie Gestellung aller erforderlichen Sammelcontainer für Grünabfälle (Absetzcontainer, 7 m³), erforderliche Anzahl: siehe Anhang 2,

— Aufnahme und Transport nach Königslachen von in Containern gesammelten Grünabfällen aus dem Landkreisgebiet, mit Abladung (7 m³ Container),

— Übernahme des gelagerten Grüngutes und Transport zur Verwertung, ca. 700 Mg/a,

— Übernahme des lose gesammelten Grüngutes der Kompostanlage Königslachen und Transport zur Verwertung, ca. 2 600 m³/a,

— Übernahme des lose gesammelten Grüngutes der Kompostanlage Neuburg und Transport zur Verwertung, ca. 4 700 m³/a.

II.1.6) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)

90500000

II.1.7) Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA): ja

II.1.8) Lose

Aufteilung des Auftrags in Lose: ja. Angebote sind möglich für ein oder mehrere Lose

II.1.9) Angaben über Varianten/Alternativangebote

Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein

II.2) Menge oder Umfang des Auftrags

II.2.1) Gesamtmenge bzw. -umfang:

Die zu vergebende Leistung beinhaltet die Einsammlung und die Verwertung an den von den Landkreisbetrieben vorgegebenen Anfallstellen im Landkreisgebiet. Für die erfassten pflanzlichen Abfälle ist folgendes Leistungsbild erforderlich: LOS 1 – Aufnahme, Übernahme, Transport und Verwertung von Baum- und Strauchschnitt. Die zu vergebene Leistung beinhaltet die Aufnahme, die Übernahme, den Transport und die eigenständige Verwertung des im Landkreisgebiet Neuburg-Schrobenhausen anfallenden Baum- und Strauchschnitts aus Haushaltungen, welcher auf 20 Standorten im Landkreisgebiet im Bringsystem erfasst wird. Die Erfassung des Baum- und Strauchschnitts erfolgt lose auf dem Boden (Annahmeflächen vorhanden). Die maximale Lagermenge von Baum- und Strauchschnitt auf den Annahmeflächen beträgt pro Annahmestelle 200 - 400 m³. Die Aufnahme des Materials muss durch den AN geregelt werden (z.B. Greifer am LKW), da keine Radlader oder Bagger auf den Wertstoffhöfen zur Verfügung stehen. Ebenso muss der Abtransport des Materials durch den AN geregelt werden (z. B. durch Abrollcontainer). Der AG stellt hierfür keine Container zur Verfügung. Bei dem zu entsorgenden Baum- und Strauchschnitt handelt es sich um Material aus dem Bringsystem Wertstoffhof. In 2011 werden an den 20 Annahmestellen im Landkreis eine Menge von ca. 1 500 Mg Baum- und Strauchschnitt erfasst. Es wird darauf hingewiesen, dass die angegebenen Mengen unverbindlich sind und hieraus keine Umsatzgarantie abgeleitet werden kann. LOS 2 – Containergestellung, Aufnahme, Transport und Abladung von Grünabfällen. Zur Einsammlung der Grünabfälle sind vom AN in der angegebenen Anzahl an den im Anhang 2 genannten Wertstoffhöfen Wechselcontainer (Absetzmulden) mit einem Volumen von mindestens 7 m³, flüssigkeitsdicht, auf den Wertstoffhöfen für die Vertragsdauer bereitzustellen. Diese sind vom AN zu Leistungsbeginn in erforderlicher Anzahl gemäß Anhang 2 anzutransportieren und aufzustellen. Nach Leistungsende (Vertragsende) sind alle vom AN aufgestellten Container wieder abzuziehen. Einzusetzender Muldentyp: Absetzmulde, symmetrisch, nach DIN 30 720 T1, geschlossen, Volumen: mind. 7 m³, max. Einwurfhöhe: 110 cm. An den in Anhang 2 genannten Wertstoffhöfen können Grünabfälle von den Bürgerinnen und Bürgern abgegeben werden. Die Abholung der Container durch den AN ist wöchentlich jeweils Montag bzw. Dienstag bis 15:30 Uhrdurchzuführen. Ausnahmen hiervon sind:

— bei den Wertstoffhöfen „Bittenbrunn“ (Neuburg/ Donau), „Krautgasse“ (Neuburg/Donau) und „Mühlried“ (Schrobenhausen) ist die Abholung der Container durch den AN wöchentlich jeweils Montag und Donnerstag bis 15:30 Uhr durchzuführen,

— bei den nachfolgend genannten Wertstoffhöfen findet grundsätzlich nur eine 14-tägliche Abfuhr statt: Schrobenhausen/Hörzhausen, Berg im Gau, Brunnen, Königsmoos und Rohrenfels. Es ist dem AG vorbehalten, den Abfuhrrhythmus bei Bedarf zu ändern. Im Falle einer außerordentlichen Anforderung durch den AG sind Container jeweils spätestens am Folgetag abzuholen. Nach Abholung sind die Container zum Kompostplatz Königslachen zu transportieren und die Grünabfälle dort abzuladen. Eine Zwischenlagerung auf einem für diese Abfälle zugelassenen Grundstück des AN, um Transportvorgänge zu optimieren, ist erlaubt. Für dieses Grundstück muss eine Genehmigung vorliegen, in der die Ausstattung hinsichtlich Befestigung, Sickerwassersammlung und -entsorgung, Einzäunung, etc. festgelegt ist. Die Genehmigung ist dem AG vorzulegen. LOS 3 – Aufnahme, Übernahme, Transport zur Verwertung und Verwertung von Grünabfällen.

— Aufnahme, Übernahme des gelagerten Grüngutes auf der Kompostanlage Königslachen, Transport der Grünabfälle von der Anlage Königslachen zur Verwertung,

— Aufnahme, Übernahme von auf den Anlagen Neuburg und Königslachen von Bürgern angelieferten und frei/lose gelagerten Grünabfällen und Transport zur Verwertung,

— Die Aufnahme des Materials muss durch den AN geregelt werden. Ebenso muss der Abtransport des Materials durch den AN geregelt werden. Der AG stellt hierfür keine Container oder Gerätschaften zur Verfügung,

— Verwertung von Grünabfällen gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen. 2011 werden an den vom Landkreis bereitgestellten Wertstoffhöfen ca. 700 Mg (1 Mg entspricht etwa 2,5 m³), an der Kompostanlage Königslachen ca. 2 600 m³ und an der Kompostanlage Neuburg ca. 4 700 m³ Grünabfälle erfasst,

— Für die Verwertung der Grünabfälle sind dem Bieter folgende Möglichkeiten freigestellt:

— Transport zum und Verwertung/Kompostierung der Grünabfälle auf dem Kompostplatz Königslachen: Zur Durchführung der Kompostierung wird dem AN eine ausreichend große Fläche auf dem Kompostplatz Königslachen kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Entsorgung ggf. auftretender Sickerwässer wird vom AG kostenfrei übernommen. Alle weiteren Kosten des Betriebes sowie die Durchführung der Kompostierung verbleiben im Verantwortungsbereich des AN. Die kompostierten Grünabfälle sind vom AN zum Ende des Leistungszeitraums vom Kompostplatz Königslachen zu entfernen.

— Transport zur und Verwertung in der Anlage des Bieters/AN.

Die angegebenen Mengen können sich ändern. Es wird darauf hingewiesen, dass die angegebenen Mengen unverbindlich sind und hieraus keine Umsatzgarantie abgeleitet werden kann. Die Ausschreibung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Vertragsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen – VOL, Teil A und B in der jeweils neuesten Fassung.

II.2.2) Angaben zu Optionen

Optionen: ja. Beschreibung der Optionen: Die Vertragsdauer kann als Option um bis zu 1 mal 1 Jahr verlängert werden. Soll die Option gezogen werden, wird der AG dem AN die Option anbieten. Wird die Option in beidseitigem Einvernehmen gezogen, muss spätestens 10 Monate vor Ablauf (zur Konkretisierung: = letzter Tag: 31.5.2013) des Vertrags die Verlängerung schriftlich beauftragt sein.

II.2.3) Angaben zur Vertragsverlängerung

Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja Zahl der möglichen Verlängerungen: 1 Voraussichtlicher Zeitrahmen für Folgeaufträge bei verlängerbaren Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen: in Monaten: 12 (ab Auftragsvergabe)

II.3) Vertragslaufzeit bzw. Beginn und Ende der Auftragsausführung

Laufzeit in Monaten: 24 (ab Auftragsvergabe)

Angaben zu den Losen

Los-Nr: 1 Bezeichnung: Aufnahme, Übernahme, Transport und Verwertung von Baum- und Strauchschnitt

1) Kurze Beschreibung: Die zu vergebene Leistung beinhaltet die Aufnahme, die Übernahme, den Transport und die eigenständige Verwertung des im Landkreisgebie Neuburg-Schrobenhausen anfallenden Baum- und Strauchschnitts aus Haushaltungen, welcher auf 20 Standorten im Landkreisgebiet im Bringsystem erfasst wird. Die Erfassung des Baum- und Strauchschnitts erfolgt lose auf dem Boden (Annahmeflächen vorhanden). Die maximale Lagermenge von Baum- und Strauchschnitt auf den Annahmeflächen beträgt pro Annahmestelle 200 - 400 m³. Die Aufnahme des Materials muss durch den AN geregelt werden (z.B. Greifer am LKW), da keine Radlader oder Bagger auf den Wertstoffhöfen zur Verfügung stehen. Ebenso muss der Abtransport des Materials durch den AN geregelt werden (z. B. durch Abrollcontainer). Der AG stellt hierfür keine Container zur Verfügung. Bei dem zu entsorgenden Baum- und Strauchschnitt handelt es sich um Material aus dem Bringsystem Wertstoffhof.

2) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV): 90500000

3) Menge oder Umfang: In 2011 werden an den 20 Annahmestellen im Landkreis eine Menge von ca. 1 500 Mg Baum- und Strauchschnitt erfasst. Es wird darauf hingewiesen, dass die angegebenen Mengen unverbindlich sind und hieraus keine Umsatzgarantie abgeleitet werden kann.

4) Abweichung von der Vertragslaufzeit oder vom Beginn bzw. Ende des Auftrags Laufzeit in Monaten: 24 (ab Auftragsvergabe)

Los-Nr: 2

Bezeichnung: Containergestellung, Aufnahme, Transport und Abladung von Grünabfällen

1) Kurze Beschreibung: Zur Einsammlung der Grünabfälle sind vom AN in der angegebenen Anzahl an den im Anhang 2 genannten Wertstoffhöfen Wechselcontainer (Absetzmulden) mit einem Volumen von mindestens 7 m³, flüssigkeitsdicht, auf den Wertstoffhöfen für die Vertragsdauer bereitzustellen. Diese sind vom AN zu Leistungsbeginn in erforderlicher Anzahl gemäß Anhang 2 anzutransportieren und aufzustellen. Nach Leistungsende (Vertragsende) sind alle vom AN aufgestellten Container wieder abzuziehen. Einzusetzender Muldentyp: Absetzmulde, symmetrisch, nach DIN 30 720 T1, geschlossen, Volumen: mind. 7 m³, max. Einwurfhöhe: 110 cm. An den in Anhang 2 genannten Wertstoffhöfen können Grünabfälle von den Bürgerinnen und Bürgern abgegeben werden. Die Abholung der Container durch den AN ist wöchentlich jeweils Montag bzw. Dienstag bis 15:30 Uhr durchzuführen. Ausnahmen hiervon sind:

— bei den Wertstoffhöfen „Bittenbrunn“ (Neuburg/ Donau), „Krautgasse“ (Neuburg/Donau) und „Mühlried“ (Schrobenhausen) ist die Abholung der Container durch den AN wöchentlich jeweils Montag und Donnerstag bis 15:30 Uhr durchzuführen,

— bei den nachfolgend genannten Wertstoffhöfen findet grundsätzlich nur eine 14-tägliche Abfuhr statt: Schrobenhausen/Hörzhausen, Berg im Gau, Brunnen, Königsmoos und Rohrenfels. Es ist dem AG vorbehalten, den Abfuhrrhythmus bei Bedarf zu ändern. Im Falle einer außerordentlichen Anforderung durch den AG sind Container jeweils spätestens am Folgetag abzuholen. Nach Abholung sind die Container zum Kompostplatz Königslachen zu transportieren und die Grünabfälle dort abzuladen. Eine Zwischenlagerung auf einem für diese Abfälle zugelassenen Grundstück des AN, um Transportvorgänge zu optimieren, ist erlaubt. Für dieses Grundstück muss eine Genehmigung vorliegen, in der die Ausstattung hinsichtlich Befestigung, Sickerwassersammlung und -entsorgung, Einzäunung, etc. festgelegt ist. Die Genehmigung ist dem AG vorzulegen.

2) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV): 90500000

4) Abweichung von der Vertragslaufzeit oder vom Beginn bzw. Ende des Auftrags. Laufzeit in Monaten: 24 (ab Auftragsvergabe)

Los-Nr: 3

Bezeichnung: Aufnahme, Übernahme, Transport zur Verwertung und Verwertung von Grünabfällen

1) Kurze Beschreibung

— Aufnahme, Übernahme des gelagerten Grüngutes auf der Kompostanlage Königslachen, Transport der Grünabfälle von der Anlage Königslachen zur Verwertung,

— Aufnahme, Übernahme von auf den Anlagen Neuburg und Königslachen von Bürgern angelieferten und frei/lose gelagerten Grünabfällen und Transport zur Verwertung,

— Die Aufnahme des Materials muss durch den AN geregelt werden. Ebenso muss der Abtransport des Materials durch den AN geregelt werden. Der AG stellt hierfür keine Container oder Gerätschaften zur Verfügung,

— Verwertung von Grünabfällen gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen. 2011 werden an den vom Landkreis bereitgestellten Wertstoffhöfen ca. 700 Mg (1 Mg entspricht etwa 2,5 m³), an der Kompostanlage Königslachen ca. 2 600 m³ und an der Kompostanlage Neuburg ca. 4 700 m³ Grünabfälle erfasst,

— Für die Verwertung der Grünabfälle sind dem Bieter folgende Möglichkeiten freigestellt:

— Transport zum und Verwertung/Kompostierung der Grünabfälle auf dem Kompostplatz Königslachen: Zur Durchführung der Kompostierung wird dem AN eine ausreichend große Fläche auf dem Kompostplatz Königslachen kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Entsorgung ggf. auftretender Sickerwässer wird vom AG kostenfrei übernommen. Alle weiteren Kosten des Betriebes sowie die Durchführung der Kompostierung verbleiben im Verantwortungsbereich des AN. Die kompostierten Grünabfälle sind vom AN zum Ende des Leistungszeitraums vom Kompostplatz Königslachen zu entfernen.

— Transport zur und Verwertung in der Anlage des Bieters/AN.

Die angegebenen Mengen können sich ändern. Es wird darauf hingewiesen, dass die angegebenen Mengen unverbindlich sind und hieraus keine Umsatzgarantie abgeleitet werden kann. Die Ausschreibung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Vertragsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen – VOL, Teil A und B in der jeweils neuesten Fassung.

2) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV): 90500000

4) Abweichung von der Vertragslaufzeit oder vom Beginn bzw. Ende des Auftrags Laufzeit in Monaten: 24 (ab Auftragsvergabe)

III.1) Bedingungen für den Auftrag

III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten:

Sicherheitsleistung gemäß § 18 VOL/B in Höhe von 5 % der Auftragssumme. Die Sicherheitsleistung von 5 % bezieht sich auf die Gesamtauftragssumme (brutto) von 24 Monaten. Die Auftragssumme setzt sich aus dem Betrag der Summe der ausgeschriebenen Einzelpositionen zusammen, wobei Vermarktungserlöse nicht von den Aufwendungen subtrahiert werden sondern addiert werden müssen. Versicherung, Haftung.

(1) Betriebshaftpflichtversicherung: Der AN verpflichtet sich zur Abdeckung seiner Haftung eine ausreichende Versicherung abzuschließen (Betriebshaftpflicht mit mindestens einer Deckungssumme von 1 500 000 EUR für Personen- und Sachschäden sowie einer Deckungssumme von 50 000 EUR für Vermögensschäden). Dem AG ist auf Verlangen ein Nachweis über das Vorliegen der Versicherungen vorzulegen und während des Vertragszeitraums aufrecht zu erhalten.

(2) Umwelthaftpflichtversicherung: Der Bieter verpflichtet sich, zur Abdeckung seiner Haftung eine ausreichende Versicherung abzuschließen. Dem AG ist auf Verlangen ein Nachweis über das Vorliegen der Versicherungen vorzulegen und während des Vertragszeitraums aufrecht zu erhalten.

(3) Der vertragliche oder gesetzliche Umfang der Haftung des AN wird durch dessen Haftpflichtversicherung weder eingeschränkt noch auf die Versicherungssumme beschränkt.

(4) Hat der AG aufgrund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des AN Schadensersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den AN zu, wenn der Schaden durch Verschulden des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des AG oder seines Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung.

(5) Der AN haftet für Verunreinigungen oder Beschädigungen an Bodenflächen, Gebäuden, Bepflanzungen oder sonstigen Einrichtungen, die durch sein Personal oder seine Fahrzeuge verursacht werden.

(6) Der AN haftet nicht für Eingriffe in die regelmäßige Arbeitsleistung durch höhere Gewalt als auch für Abnutzung und Beschädigungen, die bei allgemein betriebsüblicher Handhabung und bei allgemein betriebsüblichen Transport der Container entstehen. Im Übrigen richtet sich die Haftung, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, nach den gesetzlichen Vorschriften.

III.1.2) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften: Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Für sämtliche vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen und zu erfüllenden Haupt- und Nebenpflichten aus diesem Vertrag erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein von der tatsächlich erbrachten Leistung abhängiges Entgelt. Die zu zahlenden Entgelte werden für jeden Abrechnungsmonat gesondert im Nachhinein der durchgeführten Leistung abgerechnet. Die Rechnung ist in zweifacher Ausführung dem AG vorzulegen.

III.1.3) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird: Bewerber und Bieter müssen gemäß den Rechtsvorschriften des EG-Mitgliedstaates, indem sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sein. Die Bildung von Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaften ist gemäß VOL/A § 6 EG (2) zulässig. Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter (Bietergemeinschaften) haben in den Angeboten jeweils die Mitglieder zu benennen, sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Dabei gilt die Verpflichtung, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem AG rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen über die für die übertragenden Leistungen erforderlichen Nachweise verfügen. Bei der Benennung von Mitgliedern der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft ist mit der Angebotsabgabe im Rahmen der Angebotserklärung eine verbindliche schriftliche Erklärung zur Benennung eines bevollmächtigten Vertreters für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages vorzulegen. Bei der Übertragung von Teilen der Leistungen an Nachunternehmer (Subunternehmer) ist nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren, diesen zu benennen und diesen insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen, als zwischen dem AN und AG vereinbart. Eine nachträgliche Änderung eines Nach- bzw. Subunternehmers oder die Einschaltung von Nach – bzw. Subunternehmern nach Auftragserteilung kann nur nach Nachweis der Leistungsfähigkeit mit Zustimmung des AG erfolgen. Eine Änderung des Angebotspreises ist dabei ausgeschlossen. Die Nachunternehmer müssen über die für die übertragenen Leistungen erforderlichen Nachweise verfügen.

III.1.4) Sonstige besondere Bedingungen

Für die Ausführung des Auftrags gelten besondere Bedingungen: ja Darlegung der besonderen Bedingungen: Grundlagen und Bestandteile des Vertrages sind:

(1) diese Vertragsunterlagen

(2) das Angebotsschreiben des AN/Bieters

(3) die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen in der jeweils gültigen Fassung,

(4) die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B, Fassung 2003).

(5) die besonderen Vertragsbedingungen - VOL (Formblatt L 214.H, Stand Mai 2010)

(6) die zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von VOL-Leistungen Fassung Februar 2010 (Formblatt L 215.H)

(7) die während des Ausführungszeitraums gültigen, zutreffenden DIN-Vorschriften und die sonstigen amtlich bekannt gemachten Richtlinien.

(8) die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. Im Fall von Widersprüchen der einzelnen Vertragsbestandsteile hat die vorstehende Aufzählung die Funktion einer Rangfolgeregelung. Abweichende oder zusätzliche Vertrags- oder Lieferbestimmungen des Auftragnehmers (AGB) werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Überwachungsrecht des Auftraggebers.

(1) Der AG ist berechtigt, durch seine Beauftragten die Durchführung der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen zu überwachen und die notwendigen Anweisungen gegenüber dem AN und in Einzelfällen bei Gefahr im Verzug gegenüber dessen Personal zu treffen. Werden Anordnungen mit fortdauernder Wirkung getroffen, so sind diese dem AN unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Nichterfüllung.

(1) Für alle sich aus der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages ergebenden Schäden haftet der AN.

(2) Ist der AN mit seiner Leistung ganz oder teilweise in Verzug, so kann ihm der AG eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung setzen. Nach dem Ablauf der Frist ist der AG berechtigt – falls die Leistung nicht rechtzeitig erbracht wurde – vom Vertrag zurückzutreten oder den nicht erbrachten Teil der Leistung in eigener Regie oder durch einen Dritten ausführen zu lassen und vom AN die hierfür entstandenen Kosten zu verlangen. Die Setzung weiterer Fristen bzw. die Einhaltung weiterer Voraussetzungen durch den AG ist nicht erforderlich. Änderung des Vertragsverhältnisses aufgrund gesetzlicher Bestimmungen.

(1) Sollten einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses aufgrund gesetzlicher Änderungen bzw. behördlicher Auflagen entfallen, so hat der AN keinen Anspruch auf Entschädigung (entgangener Gewinn).

(2) Ändern sich die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen und ist deshalb eine Änderung des gesamten Vertrags notwendig, sind die Vertragspartner verpflichtet, die notwendigen Anpassungsverhandlungen zu führen. Kommt keine Einigung zustande, ist der AG berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten nach schriftlicher Feststellung der Nichteinigung durch den AG, zu kündigen. Kündigung.

(1) Es gelten die Bestimmungen des § 8 und § 9 VOL/B sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt. Weitere Gründe werden nachfolgend vereinbart.

(2) Eine fristlose Kündigung ist durch den AG oder den AN beim Vorliegen höherer Gewalt möglich, deren Einwirken sich so gestaltet, dass nach billigem Ermessen einem der beiden Vertragspartner die Aufrechterhaltung des Vertrages auf die Dauer nicht zugemutet werden kann.

(3) Der AG ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, insbesondere

— wenn sich der AN hinsichtlich dieses Vertrages nachweislich an wettbewerbs-beschränkenden Absprachen beteiligt, insbesondere mit anderen Bietern über,

— Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,

— die zu fordernden Preise,

— Bindungen sonstiger Entgelte,

— Gewinnaufschläge,

— Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,

— Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar den Preis beeinflussen,

— Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, Gewinnbeteiligungen oder andere Abgaben,

— eine Verabredung getroffen oder eine Empfehlung ausgesprochen hat, es sei denn, dass sie nach Maßgabe des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig ist. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. wenn der AN Leistungen abrechnet, die er tatsächlich nicht erbracht hat,

— wenn der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehende Personen mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des AG Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des AN mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind,

— bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bieters/ der Bietergemeinschaft,

— wenn der AN Leistungen abrechnet, die er tatsächlich nicht erbracht hat,

— die Frist für die Aufnahme der Erfassung der pflanzlichen Abfälle um mehr als 5 Werktage überschritten wird.

(4) Tritt der AG aus diesen Gründen vom Vertrag zurück, so kann der AG vom AN den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den Rücktritt vom Vertrag entsteht. Vertragsstrafe - Kürzung bei nicht ordnungsgemäßem Betrieb.

(1) Werden die unter Ziffer (3) geforderten Leistungen nicht ordnungsgemäß ausgeführt, kann die nächste(n) Vergütungspauschale nach einmaliger schriftlicher mit eingeschriebenem Brief Abmahnung und Fristsetzung bis zur Herstellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung um 10 %, mindestens aber um 250,00 EUR/Werktag als Vertragsstrafe gekürzt werden.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, anfallende Vertragsstrafen nach Ankündigung der Geltendmachung bei der Abrechnung mit dem Auftragnehmer aufzurechnen. Unbeschadet der Vertragsstrafen ist der Auftraggeber berechtigt, jeden weitergehenden Schaden geltend zu machen. Zur Abdeckung evtl. auftretender Forderungen kann die unter III.1.1 geforderte Sicherheit als Vertragerfüllungs- und Mängelanspruchsbürgschaft herangezogen werden.

(3) Vertragsstrafen liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:

— Einsatz von Fahrzeugen, die nicht die geforderte Schadstoffnorm EURO 5 erfüllen,

— nicht rechtzeitige Bereitstellung und Abholung von Sammelcontainern an den Sammelplätzen,

— Verletzung der Pflicht zur Wartung und Mängelbeseitigung der an den Wertstoffhöfen des Auftraggebers bereitgestellten Gerätschaften,

— Verletzung der Pflicht zur vertragsgemäßen Gestellung von Personal,

— Verletzung der Pflicht zur Duldung der Aufsicht und Kontrolle,

— Verletzung der Pflicht zur vertragsgemäßen Verwertung der pflanzlichen Abfälle,

— Unzulässiger Vermischung der pflanzlichen Abfälle des Auftraggebers mit den Abfällen Dritter,

— Annahme von gebührenpflichtigen Abfällen ohne Verkauf einer Gebührenmarke an den Anlieferer.

(4) Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der Bruttoauftragssumme (Summe Betrag aus Erlösen und Vergütungen sowie Dauer der Vertragslaufzeit) begrenzt. Sicherheitsleistung und Bürgschaften. Die Sicherheit (§ 8 VOL/B) für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz und Ansprüche aus der Abrechnung. Bürgschaften (§§ 17 und 18 VOL/B). Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das Formblatt L421 zu verwenden. Die Bürgschaft ist von einem in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen. Behinderung und Unterbrechung der Leistungen.

(1) Glaubt sich der AN in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistungen behindert, so hat er dies dem AG unverzüglich anzuzeigen. Sobald die Behinderung entfällt, hat der AN die Leistungen ohne besondere Aufforderung unverzüglich wieder aufzunehmen. Teilnichtigkeit.

(1) Sollten sich einschlägige gesetzliche Bestimmungen oder das Abfallkonzept des AG ändern oder einzelne Bestimmungen dieses Vertrages aus anderen Gründen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden oder sich als nicht durchführbar erweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt.

(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, solche unwirksamen, unwirksam gewordenen oder praktisch nicht durchführbaren Bestimmungen vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit an durch eine neue, rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, durch die im Ergebnis der gleiche rechtliche und wirtschaftliche Erfolg erreicht wird, den die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages angestrebt haben. Ergänzende Leistungen.

(1) Werden Leistungen verlangt oder erforderlich, die im Auftrag nicht enthalten sind, so müssen diese vor Beginn der Arbeiten angeboten und vom AG beauftragt werden. Die Preise sind auf Kalkulations- und Auftragsbasis des Hauptauftrages zu ermitteln. Der AN ist nicht berechtigt, die Durchführung von angemessenen Nachtragsarbeiten zu verweigern. Der AN hat bei Nachtragsarbeiten unverzüglich eine Auftragserteilung - schriftlich mit eingeschriebenem Brief - zu beantragen.

(2) Der AN hat nach der Beauftragung und vor der Leistungserbringung die Grob- und Feinkalkulation in einem versiegeltem Umschlag dem AG zu übergeben. Sollte der Bedarf der Preisklärung bestehen, erfolgt die Öffnung auf Antrag des AG und auf Wunsch des AN gemeinsam mit dem AN. Vertragsänderungen.

(1) Änderungen und Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand.

(1) Als Gerichtsstand für eventuelle auftretende Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt das für den AG zuständige Amts- und Landgericht als vereinbart.

(2) Zur Schlichtung von etwaigen Streitigkeiten während der Vertragslaufzeit vereinbaren die Vertragsparteien vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen gemeinsamen Klärungstermin, bei dem die Problemstellung eingehend diskutiert und versucht wird eine gütliche Einigung zu erzielen. Informationspflicht.

(1) Der AN ist verpflichtet, den AG über alle für die Erfüllung des Vertrages wesentlichen Umstände wie z.B. technische Störungen, Unfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstehen, usw. unverzüglich zu informieren. Loyalitätsklausel.

(1) Der AN hat bei der Ausführung der Leistung die jeweils geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten und den AG bei der Umsetzung seines Abfallwirtschaftskonzeptes zu unterstützen. Jegliche Handlungen, die dem Abfallwirtschaftskonzept des AG widersprechen, hat der AN zu unterlassen. Die Vertragspartner verpflichten sich zur kooperativen Zusammenarbeit.

III.2) Teilnahmebedingungen

III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit des Unternehmens werden neben der Angebotserklärung gemäß VOL/A § 6 EG und VOL/A § 7 EG folgende Unterlagen vom Bieter / der Bietergemeinschaft verlangt. Soweit Leistungen auf Nach- bzw. Subunternehmer übertragen werden sind die Nachweise für die übertragenden Leistungen von den Nach- bzw. Subunternehmern vor Auftragsvergabe beizulegen: Soweit vorhanden ist der Nachweis des Eintrages im Berufs- oder Handelsregister oder der Gewerbeanmeldung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Europäischen Gemeinschaft vorzulegen. Bei Einschaltung von Subunternehmern sind die entsprechenden Nachweise für jedes Subunternehmen vorzulegen (siehe Formblatt L124). Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, zur Mitgliedschaft des AN in Berufsgenossenschaft (siehe Formblatt F001). Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt (siehe Formblatt L124) z.B.

— Wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB),

— Wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a STPO),

— Wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO),

— Rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre gegen Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben wegen,

— Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB),

— Geldwäsche (§ 261 StGB),

— Bestechung (§ 334 StGB),

— Vorteilsgewährung (§ 333 StGB),

— Diebstahl (§ 242 StGB),

— Unterschlagung (§ 246 StGB),

— Erpressung (§ 253 StGB),

— Betrug (§ 263 StGB),

— Subventionsbetrug (§ 264 StGB),

— Kreditbetrug (§ 265b StGB),

— Untreue (§ 266 StGB),

— Urkundenfälschung (§ 267 StGB),

— Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB),

— Delikte im Zusammenhange mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB),

— Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB),

— Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB),

— Brandstiftung (§ 306 StGB),

— Baugefährdung (§ 319 StGB),

— Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB),

— unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB),die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde,

— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters (siehe Formblatt L124), dass er in den letzten 2 Jahren nicht,

— Gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Oder.

— § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 EUR belegt worden ist,

— Einem Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten (siehe Formblatt L124),

— Ab einer Auftragssumme von 30 000 EUR wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern (siehe Formblatt L124). Kann ein Unternehmen aus stichhaltigem Grund die oben genannten bzw. nachfolgend aufgeführten Nachweise nicht erbringen, so kann es gemäß VOL/A § 7 EG (5) seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom AG für geeignet erachtete Belege nachweisen. Bei Bietergemeinschaften müssen die Unternehmen für die jeweils übertragenden Aufgaben erforderlichen Nachweise erbringen und vorlegen sowie eine Erklärung der Bietergemeinschaften zur Benennung eines bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages vorlegen. Der AG behält sich vor, vor Auftragsvergabe die Unternehmen zu besichtigen und die vorgelegten Nachweise zu prüfen. Die Nachweise sollen vollständig dem Angebot beigelegt werden bzw. innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG oder dessen Vertreter vorgelegt werden. Angebote die nicht die geforderten Nachweise enthalten bzw. in der vorgenannten Frist vorgelegt werden, werden nach VOL/A § 19 EG von der Wertung ausgeschlossen. Die Nachweise sind gemäß VOL/A § 9 EG (4) entsprechend der Gliederung im Anhang 1 vorzulegen. Weitergehende Anlagen sind mit Verweis auf die entsprechenden Kapitel der Leistungsbeschreibung eindeutig zu kennzeichnen. Anlagen ohne eindeutige Kennzeichnung der Zuordnung zur Leistungsbeschreibung werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.

III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit des Unternehmens werden neben der Angebotserklärung gemäß VOL/A § 6 EG und VOL/A § 7 EG folgende Unterlagen vom Bieter / der Bietergemeinschaft verlangt. Soweit Leistungen auf Nach- bzw. Subunternehmer übertragen werden sind die Nachweise für die übertragenden Leistungen von den Nach- bzw. Subunternehmern vor Auftragsvergabe beizulegen:

— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, dass er über die zur Leistungserbringung erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt (Formblatt F001 der Vertragsunterlagen),

— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde (VOL/A § 6 (6a) EG, siehe Formblatt L124),

— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, ob Angabe, ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet (VOL/A § 6 (6b) EG (siehe Formblatt L124),

— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, dass er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterliegen (siehe Formblatt L124),

— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, dass er die in Deutschland geltenden Mindestlöhne für die Entsorgungswirtschaft an seine Beschäftigten und ggf. Leiharbeitskräfte bezahlt (Formblatt F001 der Vertragsunterlagen). Die Nachweise sollen vollständig dem Angebot beigelegt werden bzw. innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG oder dessen Vertreter vorgelegt werden. Angebote die nicht die geforderten Nachweise enthalten bzw. in der vorgenannten Frist vorgelegt werden, werden nach VOL/A §19 EG von der Wertung ausgeschlossen. Die Nachweise sind gemäß VOL/A §9 EG (4) entsprechend der Gliederung im Anhang 1 vorzulegen. Weitergehende Anlagen sind mit Verweis auf die entsprechenden Kapitel der Leistungsbeschreibung eindeutig zu kennzeichnen. Anlagen ohne eindeutige Kennzeichnung der Zuordnung zur Leistungsbeschreibung werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.

III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit

Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:

Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit des Unternehmens werden neben der Angebotserklärung gemäß VOL/A § 6 EG und VOL/A § 7 EG folgende Unterlagen vom Bieter / der Bietergemeinschaft verlangt. Soweit Leistungen auf Nach- bzw. Subunternehmer übertragen werden sind die Nachweise für die übertragenden Leistungen von den Nach- bzw. Subunternehmern vor Auftragsvergabe beizulegen:

— Angabe von Referenzprojekten im Zeitraum von 2006 bis 2011 bezüglich der zu erbringenden Leistungen unter Angabe des Umfangs, sowie Angaben zum AG (Anschrift, Ansprechpartner, Telefon-Nr.). Die Referenzen können dabei zur Bestätigung der Zuverlässigkeit herangezogen werden (siehe Formblatt L124),

— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, dass er die für die Durchführung der in der Leistungsbeschreibung dargestellten Dienstleistung die geltenden gesetzlichen und technischen Richtlinien in der zum Zeitpunkt der Dienstleistungserbringung gültigen Fassung beachtet und einhält sowie die hierfür erforderlichen Genehmigungen besitzt (Formblatt F001 der Vertragsunterlagen),

— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, dass er für den Transport der Produkte und Reststoffe ausschließlich umweltfreundliche Fahrzeuge einsetzt, die mindestens die Euro 5 Norm einhalten (Formblatt F001 der Vertragsunterlagen),

— Detaillierte Beschreibungen und schlüssige Darstellung der Entsorgungs- und Verwertungskonzepte für die ausgeschriebenen Teilleistungen zur Entsorgung/Verwertung der ausgeschriebenen Abfälle und Wertstoffe (vgl. Leistungsbeschreibungen) zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit,

— Benennung des Standorts /der Standorte (Genehmigungssituation) für die Lagerung der pflanzlichen Abfälle,

— Firmendarstellung der / des Unternehmens mit Angaben über Größe, Mitarbeiteranzahl, die zur Verfügung stehende technische Ausrüstung für die Abwicklung der zu vergebenden Leistung und Konzernzugehörigkeit. Wird für die Leistung nach immissionsrechtlichen, baurechtlichen, gewerberechtlichen oder nach sonstigen Vorschriften eine zusätzliche Genehmigung erforderlich, so hat sie der AN herbeizuführen und die notwendigen Unterlagen zu erstellen. Die Nachweise sollen vollständig dem Angebot beigelegt werden bzw. innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG oder dessen Vertreter vorgelegt werden. Angebote die nicht die geforderten Nachweise enthalten bzw. in der vorgenannten Frist vorgelegt werden, werden nach VOL/A § 19 EG von der Wertung ausgeschlossen. Die Nachweise sind gemäß VOL/A § 9 EG (4) entsprechend der Gliederung im Anhang 1 vorzulegen. Weitergehende Anlagen sind mit Verweis auf die entsprechenden Kapitel der Leistungsbeschreibung eindeutig zu kennzeichnen. Anlagen ohne eindeutige Kennzeichnung der Zuordnung zur Leistungsbeschreibung werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.

III.3) Besondere Bedingungen für Dienstleistungsaufträge

III.3.1) Angaben zu einem besonderen Berufsstand

Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten: nein

III.3.2) Für die Erbringung der Dienstleistung verantwortliches Personal

Juristische Personen müssen die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen angeben, die für die Erbringung der Dienstleistung verantwortlich sind: nein

IV.1) Verfahrensart

IV.1.1) Verfahrensart

Offenes Verfahren

IV.2) Zuschlagskriterien

IV.2.1) Zuschlagskriterien: Niedrigster Preis

IV.2.2) Angaben zur elektronischen Auktion. Eine elektronische Auktion wird durchgeführt: nein

IV.3) Verwaltungsangaben

IV.3.2) Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags: nein

IV.3.3) Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden Unterlagen bzw. der Beschreibung

Schlusstermin für die Anforderung von Unterlagen oder die Einsichtnahme: 16.12.2011 - 16:00 Kostenpflichtige Unterlagen: ja Preis: 70.00 EUR Zahlungsbedingungen und -weise: Für die Vervielfältigung und Zustellung der Vertragsunterlagen wird eine Gebühr in Höhe von 70,- EUR als Vorauszahlung erhoben. Dem Antrag ist eine Kopie des Ausgabeprotokolls bzw. des Überweisungsträgers beizulegen. Vermerk: Ausschreibung 20602-ND-GG. Kontoverbindung:

— Kontoinhaber: ia GmbH – Wissensmanagement und Ingenieurleistungen,

— Bank: Commerzbank München,

— Konto-Nr.: 25 50 002,

— BLZ: 700 400 41,

— IBAN: DE97 7004 0041 0255 0002 00,

— SWIFT-BIC: COBADEFFXXX.

IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge: 1.2.2012 - 16:00

IV.3.6) Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge verfasst werden können: Deutsch.

IV.3.7) Bindefrist des Angebots: bis: 5.3.2012

VI.1) Angaben zur Wiederkehr des Auftrags. Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein

VI.2) Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der Europäischen Union finanziert wird: nein

VI.4) Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren

VI.4.1) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Regierung von Oberbayern 80534 München DEUTSCHLAND Telefon: +49 8921762411 Fax: +49 8921762847

VI.4.2) Einlegung von Rechtsbehelfen

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Gemäß VOL/A § 12 EG (8) sind rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte vom AG bis spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen. Um eine sachgerechte Bearbeitung der zusätzlichen Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben zu gewährleisten, sind diese bis spätestens 16.1.2012, 16:00 Uhr schriftlich zu stellen. Es gilt die am 12.11.2010 in Kraft getretene Neufassung der GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), insbesondere:

— § 101a Informations- und Wartepflicht:

Demnach darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information an die nicht berücksichtigten Bieter geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage.

— §101b Unwirksamkeit.

(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber gegen §101a verstoßen hat oder einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an einUnternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

— § 107 Einleitung, Antrag:

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

VI.5) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 29.11.2011

Veröffentlichung

Geonet Ausschreibung 5629 vom 01.12.2011